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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten
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415.01 Sport- und Bewegungsförderung
Entwurf
c. Ergänzungslehrgänge für Sportleiterinnen und -leiter.
Art. 59 Forschung und Entwicklung
1Die EHSM betreibt angewandte Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sportwissenschaft.
2Sie erfüllt Aufgaben der Ressortforschung des Bundes im Bereich Sport und Bewegung, namentlich für Politikberatung, Expertise, Evaluation und Monitoring.
Art. 60 Dienstleistungen
Die EHSM erbringt sportwissenschaftliche Dienstleistungen.
2. Abschnitt: Studien- und Ausbildungsgänge
Art. 61 Zulassung zu den Studien
1Die Zahl der Studienplätze an der EHSM ist beschränkt.
2Die Studienplätze auf der Bachelor-Stufe werden aufgrund der Ergebnisse einer Eignungsabklärung vergeben.
3Die Studienplätze auf der Master-Stufe werden gestützt auf ein Bewerbungsverfahren vergeben.
4Das VBS legt die Zulassungsvoraussetzungen und das -verfahren fest.
5Es kann die Zahl der ausländischen Studierenden, die bei der Anmeldung zur Eignungsabklärung oder zum Bewerbungsverfahren keinen Wohnsitz in der Schweiz hatten, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Studienplätze festsetzen. Vorbehalten bleiben Rechtsansprüche, die sich aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit6 ergeben.
Art. 62 Gebühren
1Das VBS legt die Gebühren für die einzelnen Studien- und Ausbildungsgänge, Kurse und die Kompetenznachweise an der EHSM fest. Für die Ausbildungsgänge und Kurse nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben b und c sind kostendeckende Gebühren zu verlangen.
2Es kann für ausländische Studierende, die bei der Anmeldung zur Eignungsabklärung oder zum Bewerbungsverfahren keinen Wohnsitz in der Schweiz hatten, höhere Gebühren vorsehen. Vorbehalten bleiben Rechtsansprüche, die sich aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-