Vorlage
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten
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Sportförderungsverordnung 415.01
Entwurf
2Das VBS kann für einzelne Leitertätigkeiten die vorgängige Absolvierung von Weiterbildungen vorschreiben.
Art. 17 J+S-Coaches
J+S-Coaches vertreten ihren Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und dem BASPO. Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S-Angebote ihrer Organisation.
Art. 18 J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer
J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer leiten die Angebote der J+S-Nachwuchsförderung.
Art. 19 J+S-Expertinnen und -Experten
J+S-Expertinnen und -Experten bilden J+S-Leiterinnen und -Leiter, J+S-Coaches, J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer sowie andere J+S-Expertinnen und Experten aus.
Art. 20 Wegfall, Sistierung und Entzug von Anerkennungen
1Die Anerkennung als J+S-Kadermitglied fällt dahin, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wird.
2Die Anerkennung kann wiedererlangt werden, wenn die Weiterbildungspflicht innert vier Jahren erfüllt wird. Für Personen, deren Anerkennung mehr als vier Jahre weggefallen ist, kann das BASPO Wiedereinstiegsmodule vorsehen.
3Das BASPO kann die Anerkennung von Kadermitgliedern sistieren oder entziehen wenn:
a. das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst;
b. die Eignung des Kadermitgliedes zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt oder die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist.
4Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden.
5In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen.