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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten

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Sportförderungsverordnung 415.01

Entwurf

2Es legt für die J+S-Kurse und –Lager in einzelnen Sportarten die höchstens zulässige Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro J+S-Leiterin und -Leiter fest.

3Das BASPO kann innerhalb der Grenzen von Artikel 6 Absatz 3 SpoFöG das Teilnahmealter für bestimmte Sportarten oder Nutzergruppen einschränken.

4Das BASPO legt die weiteren spezifischen Anforderungen für die Durchführung von J+S-Angeboten in den einzelnen Sportarten und Nutzergruppen fest.

4. Abschnitt: Organisatoren

Art. 10 Organisatoren von J+S-Angeboten

1Organisatoren der J+S-Angebote sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, insbesondere Sportverbände und -vereine, Jugendverbände und - vereine sowie Schulen.

2Juristische Personen, welche als Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften konstituiert sind, sowie natürliche Personen werden als Organisatoren von J+S-Angeboten zugelassen, wenn ihre hauptsächliche Geschäfts- oder Berufstätigkeit im Bereich der sportlichen Ausbildung oder der Vermittlung von Sportaktivitäten liegt.

3Organisatoren bieten in einer oder mehreren J+S-Sportarten Kurse oder Lager an.

Art. 11 Pflichten der Organisatoren von J+S-Angeboten

1Die Organisatoren von J+S-Angeboten stellen sicher, dass die notwendigen Vorkehren zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer getroffen und während des ganzen Kurses oder Lagers eingehalten werden.

2Stellt der Organisator eines J+S-Angebots fest, dass die verantwortlichen J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung des Angebotes ihren Aufsichts- und Betreuungspflichten nicht genügend nachkommen, so ergreift er die erforderlichen Massnahmen und informiert die kantonale Amtsstelle. Stellt er die Begehung von Vergehen oder Verbrechen fest, so informiert er die Strafverfolgungsbehörden.

3Die Organisatoren von J+S-Angeboten informieren Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren gesetzliche Vertreter sowie ihre Kaderpersonen über mögliche Risiken im Zusammenhang mit der Sportausübung und machen sie auf den Zweck einer Unfall- und Haftpflichtversicherung aufmerksam.

Art. 12 Organisatoren der Kaderbildung

1

Organisatoren der Kaderbildung sind das BASPO oder die Kantone.

2

Sport- und Jugendverbände, Fachorganisationen von Sportleiterinnen und -leitern sowie Bildungsinstitutionen sind Organisatoren der Kaderbildung, soweit sie vom BASPO damit betraut sind.

3Das BASPO erlässt Weisungen zur Kaderbildung.