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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten
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415.01 Sport- und Bewegungsförderung
Entwurf
3Das BASPO veröffentlicht Preislisten für regelmässig erbrachte gewerbliche Leistungen.
4Befinden sich Gebührenschuldnerinnen und -schuldner mit der Bezahlung von Gebühren im Verzug, so ist das BASPO berechtigt, sie bis zur vollständigen Bezahlung von der Erbringung weiterer Dienstleistungen auszuschliessen.
6. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 21. Oktober 198711 über die Förderung von Turnen und Sport;
2. Verordnung vom 14. Juni 197612 über Turnen und Sport an Berufsschulen;
3. Verordnung vom 21. Oktober 198713 über die Turn- und Sportlehrerausbildung an Hochschulen;
4. Verordnung vom 17. Oktober 200114 über die Mindestanforderungen bei der Durchführung von Dopingkontrollen.
Art. 83 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidi-
gung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 7. März 200315
Art. 15
1Das Bundesamt für Sport ist das nationale Kompetenzzentrum des Bundes für die Belange des Sports. Es fördert entsprechend den politischen Vorgaben die nachhaltige Entwicklung von Sport und Bewegung als Element der körperlichen Leistungsfähigkeit, der Gesundheit, der Bildung, der sozialen Integration und des gesellschaftlichen Zusammenhalts.
2Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Sport insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Es entwickelt Ziele und Strategien der Sport- und Bewegungsförderung und evaluiert deren Auswirkungen.
11AS 1987 1703
12AS 1976 1403
13AS 1973 183
14AS 2001 2971