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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten
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Sportförderungsverordnung 415.01
Entwurf
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ergeben.
Art. 63 Bachelor- und Masterstudiengänge Sport
1Die Bachelor-Studiengänge bereiten die Studierenden auf einen berufsqualifizierenden Abschluss im Bereich Sport, namentlich als Sportlehrpersonen vor. Sie umfassen 180 Kreditpunkte nach den Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 20037.
2Die Masterstudiengänge bauen auf den Bachelor-Studiengängen der EHSM auf. Sie umfassen eine Studienleistung von 90–120 Kreditpunkten nach den Bologna-Richtlinien.
3Die Absolventinnen und Absolventen können folgende geschützte Titel führen:
a. «Bachelor of Science in Sports mit Ausrichtung in [Bezeichnung der Ausrichtung] »;
b. «Master of Science in Sports mit Ausrichtung in [Bezeichnung der Ausrichtung] ».
4Sie können dem Titel den Zusatz «Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen, EHSM» anfügen.
5Der bisherige Titel «Sportlehrerin FH/Sportlehrer FH» bleibt geschützt. «Sportlehrerinnen FH» und «Sportlehrer FH» sind gleichzeitig berechtigt, den Titel «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sport» oder «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sports» zu führen.
6Das VBS regelt die Ausrichtung der Studiengänge, die Anforderungen an die Abschlüsse und die Studiendauer.
7Das BASPO kann Vorschriften über die Organisation der Studiengänge, die Ausbildungsinhalte der einzelnen Studiengänge und die Durchführung der Kompetenznachweise erlassen.
Art. 64 Weiterbildungsstudiengänge
1Die EHSM kann Weiterbildungsstudiengänge mit Weiterbildungszertifikat (Certificate of Advanced Studies in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]), Weiterbildungsdiplom (Diploma of Advanced Studies in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]) oder mit Weiterbildungsmasterdiplom (Master of Advanced Studies in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]) anbieten.
2Zu den Weiterbildungsstudiengängen werden Personen zugelassen, die über einen Hochschulabschluss verfügen.
3Studierende, die über keinen Hochschulabschluss verfügen, können zugelassen werden, wenn sich die Befähigung zur Teilnahme aus einem anderen Nachweis ergibt.