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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten

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Sportförderungsverordnung 415.01

Entwurf

a. Einsicht in die Akten zu nehmen;

b. vorgeladen und befragt zu werden;

c. sich verbeiständen oder vertreten zu lassen.

5Der Entscheid über eine Disziplinarmassnahme ist schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

3. Kapitel: Sportwissenschaftliche Forschung

Art. 67 Allgemeines

1Das BASPO beteiligt sich an der forschungspolitischen Planung und Koordination nach dem Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz vom 7. Oktober 19839.

2Es erarbeitet ein Forschungskonzept für eine Dauer von jeweils vier Jahren. Das Konzept berücksichtigt die Forschungsstrategie der EHSM.

Art. 68 Forschungsstelle

Das BASPO betreibt durch die EHSM die Forschung nach Artikel 59.

Art. 69 Forschungsaufträge

Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite öffentlichen oder privaten Forschungsinstitutionen Aufträge erteilen, die dem Zweck und der Ausrichtung der sportwissenschaftlichen Forschung des Bundes dienen.

Art. 70 Forschungsbeiträge

1Das VBS kann auf Gesuch hin und im Rahmen der bewilligten Kredite öffentlichen oder privaten Forschungsinstitutionen Beiträge ausrichten für die Durchführung von Forschungsprojekten, die einen engen Bezug zu aktuellen Fragen der Sportpolitik und der Sportförderung haben.

2Die Beiträge werden in der Regel für höchstens drei Jahre gewährt und belaufen sich auf höchstens 70 Prozent der ausgewiesenen und vom VBS im Einzelfall anerkannten Kosten.

3Entscheidet das VBS auf Zuerkennung eines Forschungsbeitrags, so schliesst es mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab. Es kann die Leistung der Beiträge an Bedingungen knüpfen.

9 SR 420.1