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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten

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415.01 Sport- und Bewegungsförderung

Entwurf

Art. 34 Kaderbildung

1Das VBS regelt die Zulassung zur Kaderbildung sowie die erforderliche Weiterbildung zum Erhalt dieser Anerkennung.

2Es legt die Dauer und die Inhalte der Aus- und Weiterbildungen fest.

Art. 35 Pflichten

Die ESA-Kaderpersonen setzen in ihrer Tätigkeit die Grundsätze des fairen und sicheren Sports sowie das Leitbild von ESA um.

Art. 36 ESA-Leiterinnen und -Leiter

ESA-Leiterinnen und -Leiter können Sportangebote für Erwachsene leiten. Ausgeschlossen sind Aktivitäten in Sportarten nach 7 Absatz 2 Buchstaben a und c.

Art. 37 Organisatoren der Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen

und ESA-Leitern

1Die Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und -Leitern kann vom BASPO, den Kantonen oder juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere Sportverbände und andere Organisationen, die überregional tätig sind und die sich mit Belangen des Erwachsenensports befassen, organisiert werden.

2Das BASPO schliesst mit Organisationen nach Absatz 1 Leistungsverträge ab.

Art. 38 ESA-Expertinnen und -Experten

1ESA-Expertinnen und -Experten bilden ESA-Leiterinnen und Leiter sowie andere ESA-Expertinnen und -Experten aus und erfüllen dabei die ihnen durch diese Verordnung und die weiteren Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben.

2Organisator der Aus- und Weiterbildung der ESA-Expertinnen und -Experten ist das BASPO.

3Es kann Organisatoren nach Artikel 37 Absatz 1 beiziehen oder sie mit der Aus- und Weiterbildung beauftragen.

Art. 39 Wegfall und Entzug von Anerkennungen

1Die Anerkennung als ESA-Leiterin oder -Leiter oder als ESA-Expertin oder - Experte fällt dahin, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wird.

2Die Anerkennung kann wiedererlangt werden, wenn die Weiterbildungspflicht innert vier Jahren erfüllt wird. Personen, deren Anerkennung mehr als vier Jahre weggefallen ist, kann ein Wiedereinstiegsmodul angeboten werden.

3Das BASPO entzieht die Anerkennung von Kadermitgliedern bei: