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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten
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Sportförderungsverordnung 415.01
Entwurf
b. Es grenzt die Zuständigkeiten für die Bereiche Gesundheit und Alltagsbewegung mit den andern dafür zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes ab.
c. Es führt und unterstützt Programme und Projekte der Sport- und Bewegungsförderung für die ganze Bevölkerung, namentlich für Kinder und Jugendliche.
d. Es gibt zur Unterstützung seiner Fördertätigkeiten Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien heraus und kann diese entgeltlich oder unentgeltlich abgeben.
e. Es fördert und unterstützt in Zusammenarbeit mit den nationalen Sportverbänden den leistungsorientierten Nachwuchs- und den Spitzensport sowie die Durchführung von internationalen Sportanlässen in der Schweiz.
f. Es unterstützt die Planung und den Bau von Sportanlagen von nationaler Bedeutung.
g. Es betreibt die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen mit Lehre, Forschung und Dienstleistung.
h. Es betreibt Sportkurszentren in Magglingen und Tenero sowie bei Bedarf an weiteren Orten.
i. Es trifft Massnahmen zur Förderung von Fairness und Sicherheit im Sport.
j. Es erbringt Dienstleistungen für den Sport in der Armee.
k. Es beschafft das Sportmaterial des Bundes.
l. Es führt eine Dokumentationsstelle auf dem Gebiet des Sports.
m. Es erbringt gewerbliche Leistungen in seinem Tätigkeitsbereich.
n. Es stimmt seine Massnahmen auf diejenigen von Kantonen, Gemeinden und Sportorganisationen ab und arbeitet mit diesen zusammen.
2. Berufsbildungsverordnung vom 19. November 200316
Art. 12 Abs. 5
5Der Sportunterricht ist Gegenstand der Sportförderungsverordnung vom…17.
Art. 84 Übergangsbestimmung
Der Rahmenlehrplan nach Artikel 53 ist innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen. Die Lehrpläne Sport sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Rahmenlehrplans zu erlassen.
16 SR 412.101
17 SR …