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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten

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415.01 Sport- und Bewegungsförderung

Entwurf

b. J+S-Angebote der NG 2 sind Angebote von Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen, bei denen eine J+S-Sportart mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe geübt und angewendet wird, wobei die Regelmässigkeit der Aktivitäten abhängig ist von den äusseren Bedingungen, namentlich von Wind, Wasser oder Schnee.

c. J+S-Angebote der NG 3 sind Angebote von Jugendverbänden, die Arbeit mit den Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Lagern mittels Pflege der sozialen Aspekte und dem Erleben von Spiel und Sport unter Anleitung während des Lagerlebens leisten.

d. J+S-Angebote der NG 4 sind Angebote von Bund, Kantonen, Gemeinden oder Sportverbänden, die Arbeit mit den Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Lagern durch Erleben von Sport unter der Anleitung und der Pflege der sozialen Aspekte während Kursen und Lagern leisten.

e. J+S-Angebote der NG 5 sind Angebote von Schulen ausserhalb des Pflichtpensums der Schülerinnen und Schüler, bei denen eine J+S-Sportart mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Kursen und Lagern regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe geübt und angewendet wird; J+S-Lager können auch während der Schulzeit durchgeführt werden.

f. J+S-Angebote der NG 6 sind Angebote von Bund, Kantonen, Gemeinden, Sportverbänden, Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen:

1. in J+S-Sportarten, denen aufgrund der Teilnehmerzahlen nur eine geringe Bedeutung zukommt,

2. für besondere Fördermassnahmen nach Artikel 21 Absatz 3.

g. J+S-Angebote der NG 7 sind Angebote von Sportverbänden in den J+S-Sportarten, die die zusätzlichen Kriterien zur J+S-Nachwuchsförderung erfüllen, wobei die Arbeit mit den Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Kursen aus zielgerichtetem Üben und Anwenden unter Anleitung in einer beständigen Gruppe in drei unterschiedlichen Leistungsstufen besteht.

2Das BASPO legt die Kriterien zur Nachwuchsförderung und die Leistungsstufen für die NG 7 fest.

Art. 9 Spezifische Anforderungen für die einzelnen J+S-Sportarten und Nut-

zergruppen

1Das VBS legt für die einzelnen Nutzergruppen fest:

a. die Minimaldauer von Kursen und Lagern;

b. die Mindestanzahl der Lektionen oder Aktivitäten pro Kurs und Lager;

c. die Minimaldauer der einzelnen Lektionen oder Aktivitäten.