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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten
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415.01 Sport- und Bewegungsförderung
Entwurf
a. bei schulischem Unterricht von weniger als 520 Jahreslektionen allgemeinbildendender- und berufkundlicher Unterricht: zusätzlich mindestens 40 Jahreslektionen Sportunterricht;
b. bei schulischem Unterricht von 520 oder mehr Jahreslektionen allgemeinbildender und berufkundlicher Unterricht: zusätzlich mindestens 80 Jahreslektionen Sportunterricht.
2Bei schulisch organisierter Grundbildung umfasst der Sportunterricht pro Schuljahr mindestens 80 Lektionen.
3Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) legt die Anzahl Lektionen in den Verordnungen über die beruflichen Grundbildungen fest.
4Die Schullehrpläne regeln die Verteilung der Lektionen. Pro Tag werden höchstens vier Sportlektionen an die Mindestzahlen nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet.
Art. 53 Rahmenlehrplan und Lehrpläne Sport
1
Das BBT erlässt nach Anhörung des BASPO einen Rahmenlehrplan für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung.
2
Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erarbeiten die Berufsfachschulen einen Lehrplan Sport.
3
Die Kantone überprüfen die Qualität der Lehrpläne Sport und deren Umsetzung.
Art. 54 Qualifizierung der Lernenden
Die Berufsfachschulen stellen sicher, dass im Sportunterricht pro Schuljahr mindestens eine Qualifizierung der Lernenden stattfindet und dass die Qualifizierung ausgewiesen wird.
Art. 55 Lehrpersonen
1Lehrpersonen für Sport in der beruflichen Grundbildung verfügen über eine der folgenden Lehrbefähigungen:
a. eine Lehrbefähigung für Sport, eine berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe und ein Praktikum im Berufsfachschulsport;
b. eine Lehrbefähigung nach Artikel 46 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20035 sowie eine sportpraktische und sportdidaktische Zusatzausbildung.
2Als Lehrbefähigung für Sport nach Absatz 1 Buchstabe a gilt ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in Sport mit Ausrichtung Sportunterricht einer akkreditierten schweizerischen Hochschule. Dem Bachelorstudium gleichgestellt ist das bisherige eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I.