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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten

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415.01 Sport- und Bewegungsförderung

Entwurf

2Als Sportwettkämpfe gelten alle Sportanlässe, die durch den Dachverband des Schweizer Sports, die ihm angeschlossenen Sportverbände sowie deren Unterverbände und Vereine organisiert oder durchgeführt werden.

Art. 77 Anforderungen an die Dopingkontrollen

1Die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping erstellt jedes Jahr einen Testplan. Darin legt sie fest:

a. die Anzahl der Kontrollen;

b. die wirksame und risikogerechte Aufteilung der Kontrollen auf die einzelnen Sportarten;

c. die Aufteilung auf Trainings- und auf Wettkampfkontrollen;

d. das Jahresprogramm.

2Die Auswahl der Athletinnen und Athleten, die einer Dopingkontrolle unterzogen werden, muss durch ein Verfahren erfolgen, das von der Sportart unabhängig ist und für die kontrollierten Personen sowie deren Umfeld nicht vorhersehbar ist.

3Die Kontrollen müssen unangekündigt erfolgen. Liegen wichtige Gründe vor, so können die Kontrollen im Einzelfall angekündigt werden; die Privatsphäre der kontrollierten Personen ist zu schützen.

4Kontrollen, die Eingriffe in den Körper der Athletin oder des Athleten beinhalten, wie Blut- oder Gewebeentnahmen, müssen durch Personen durchgeführt werden, welche die zum Eingriff erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer Berufsausbildung erworben haben.

5Die Verfahren, das Material und der Transport ins Analyselabor müssen dem internationalen Standard entsprechen.

Art. 78 Analyse und Verwendung der Analyseresultate

1Die Analyse der Resultate von Dopingproben muss von einem für Dopinganalysen international akkreditierten Labor nach internationalem Standard durchgeführt werden.

2Das Labor verfasst einen Analysebericht, der nachvollziehbar, glaubwürdig und dem internationalen Standard entspricht.

3Ergibt die Analyse ein positives Resultat, so hat die jeweilige Dopingkontrollstelle dies umgehend:

a. der Disziplinarinstanz des zuständigen Verbandes zu melden und ihr die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen; und

b. der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen und dieser sämtliche Unterlagen zukommen zu lassen.