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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten
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Sportförderungsverordnung 415.01
Entwurf
a. einer strafrechtlichen Verurteilung, welche begründete Zweifel an der Fähigkeit des ESA-Kadermitglieds hinterlässt, weiter seine Aufgaben korrekt wahrnehmen zu können;
b. wiederholten Verstössen gegen die Pflichten nach Artikel 35.
2. Abschnitt: Weitere Sportförderungsmassnahmen
Art. 40
1Das BASPO fördert zusätzlich zu den Massnahmen nach dem 1. und 3. Titel die Sport- und Bewegungsaktivitäten der gesamten Bevölkerung, namentlich während der Ausbildung, am Arbeitsplatz, in der Freizeit und im Alter.
2Es kann Kantonen, Gemeinden, Sportverbänden oder Veranstaltern von Sportveranstaltungen Angestellte für besondere Aufgaben zur Verfügung stellen.
4. Kapitel: Sportverbände
Art. 41
1Der Dachverband des Schweizer Sports erhält einen jährlichen Beitrag zur Förderung, Entwicklung und Unterstützung des Schweizer Sports.
2Das BASPO schliesst mit dem Dachverband einen Leistungsvertrag ab, der insbesondere die Geld-, Dienst- und Sachleistungen des Bundes an den Dachverband sowie deren Weiterleitung an die nationalen Sportverbände regelt.
3Die Bundesbeiträge sind zur Förderung der Ausbildung von Trainerinnen, Trainern, Athletinnen, Athleten, Funktionärinnen und Funktionären, zur Förderung des Breitensports, zur Unterstützung des leistungsorientierten Nachwuchs- und Spitzensports und zur Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports bestimmt.
4Das BASPO kann Leistungen, die für die nationalen Sportverbände bestimmt sind, diesen direkt ausrichten und mit ihnen Leistungsverträge abschliessen.
5. Kapitel: Sportanlagen
Art. 42 Nationales Sportanlagenkonzept
Das BASPO aktualisiert das Nationale Sportanlagenkonzept (NASAK) mindestens alle vier Jahre.
Art. 43 Nationale Bedeutung einer Sportanlage
1Das VBS legt die Voraussetzungen für die nationale Bedeutung von Sportanlagen fest.