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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten
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Sportförderungsverordnung 415.01
Entwurf
Art. 79 Informationen der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden
1Die für Verstösse gegen Artikel 22 SpoFöG zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden geben der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping die folgenden Informationen bekannt:
a. die Personalien (Name, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität) der angeschuldigten Person;
b. die Sportart und Disziplin;
c. die Personalien (Name, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität) der Trainerinnen oder Trainer, der Ärztinnen oder Ärzte und weiterer Betreuerinnen und Betreuer der angeschuldigten Person;
d. den Grund der Einleitung der Strafuntersuchung;
e. die Angaben zu den sichergestellten Doping-, Betäubungs- oder Heilmitteln;
f. die Verhörprotokolle;
g. die Informationen zu Vorstrafen im Bereich des SpoFöG, die seit Inkrafttreten des SpoFöG ausgesprochen worden sind;
h. die Beschlüsse der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden, die zur Wahrung der Parteirechte nach Artikel 23 Absatz 3 SpoFöG notwendig sind, mit Begründung;
i. weitere Angaben, die geeignet sind, den weiteren Missbrauch von Doping zu bekämpfen.
2Sie dürfen die Informationen nur weitergeben, wenn dadurch:
a. die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden; und
b. der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet wird.
5. Titel: Vollzug
Art. 80 Verfahren zur Ausrichtung von Finanzhilfen
Unter Vorbehalt widersprechender Bestimmungen in Artikel 32 SpoFöG sowie abweichender Bestimmungen in den Artikeln 21–27 dieser Verordnung sind die Bestimmungen des 3. Kapitels des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199010 anwendbar.
Art. 81 Gebühren und Preise für Leistungen des BASPO
1Das VBS erlässt eine Gebührenverordnung für die Dienstleistungen des BASPO.
2Für Studiengänge nach Artikel 64 sind Gebühren festzulegen, die sich nach Artikel 28 Absatz 2 SpoFöG bemessen.
10 SR 616.1