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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten

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Sportförderungsverordnung 415.01

Entwurf

4Das VBS legt den Umfang der Beiträge fest. Es passt die Beiträge periodisch der Teuerung an.

Art. 23 Umfang der Beiträge für J+S-Coaches

1Die Beiträge für J+S-Coaches richten sich nach dem Umfang der Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote. Sie beträgt höchstens 10 Prozent der Gesamtsumme.

2Das VBS legt den Umfang der Beiträge fest.

3Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn Angestellte einer kantonalen Amtsstelle für J+S oder des BASPO die J+S-Coach-Funktion im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ausüben.

Art. 24 Beiträge an die Kaderbildung

1Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite den Organisatoren der Kaderbildung Beiträge ausrichten.

2Das VBS legt die Beiträge und das Verfahren fest.

Art. 25 Beiträge für die Weiterentwicklung einer J+S-Sportart

Bestellt das BASPO in einer Sportart oder Disziplin keine Fachleitung, kann es dem betreffenden nationalen Sportverband eine Pauschalentschädigung ausrichten.

Art. 26 Ausrichtung der Beiträge

1Das BASPO entscheidet nach Abschluss des Angebots aufgrund der eingereichten Abrechnungsunterlagen und unter Vorbehalt von Absatz 2 über die Beitragsgewährung. Es kann zusätzlich abklären, ob die Durchführungsvorschriften eingehalten wurden.

2Es kann im Rahmen der bewilligten Kredite und im Rahmen der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge die einzelnen Beiträge für J+S-Kurse und -Lager am Jahresende gesamthaft erhöhen und den Organisatoren Nachzahlungen leisten.

Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge

1Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:

a. der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen;

b. der Organisator, dessen Organe, Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten.