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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten
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Sportförderungsverordnung 415.01
Entwurf
3Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und das VBS können gemeinsam Mindestanforderungen für die Praktika im Berufsfachschulsport und die sportpraktische und sportdidaktische Zusatzausbildung festlegen.
2. Kapitel: Eidgenössische Hochschule für Sport
1. Abschnitt: Stellung und Aufgaben
Art. 56 Eidgenössische Hochschule für Sport (EHSM)
1Die Eidgenössische Hochschule für Sport (EHSM) ist Teil des BASPO.
2An der EHSM besteht Lehr- und Forschungsfreiheit.
3Die EHSM nimmt ihre Aufgaben selbstständig oder in Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Institutionen wahr.
Art. 57 Hochschulangehörige
1Angehörige der EHSM sind:
a. die Rektorin oder der Rektor;
b. die Mitglieder der Studienleitung;
c. die Mitglieder des Lehrkörpers;
d. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
e. die Studierenden;
f. die Hörerinnen und Hörer.
2Das VBS regelt die Aufgaben der Hochschulangehörigen und die besonderen Anstellungsvoraussetzungen des Personals der Hochschule.
3Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen im Rahmen ihrer Anstellung am BASPO Arbeitszeit für das Verfassen einer Dissertation zur Verfügung gestellt wird, unterstehen dem Obligationenrecht.
4Die Studierenden können sich in einer Fachschaft organisieren und diese als ihren gemeinsamen Ansprechpartner gegenüber der EHSM bezeichnen.
Art. 58 Lehre
1Die EHSM bietet folgende Studien- und Ausbildungsgänge an:
a. Bachelor- und Masterstudiengänge Sport;
b. Trainerlehrgänge.
2Sie kann insbesondere folgende Ausbildungsgänge und Kurse anbieten:
a. Ausbildungsmodule für Sportstudierende der universitären Hochschulen und der pädagogischen Hochschulen;
b. Angebote im Nachdiplombereich;