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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten

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Sportförderungsverordnung 415.01

Entwurf

Art. 30 Aufsicht

1Die Kantone üben die Aufsicht über die von ihnen bewilligten Angebote aus.

2Sie führen systematische und periodische Kontrollen durch. Die Kontrollen können vor Ort durchgeführt werden.

3Stellen die Kantone Unregelmässigkeiten fest, so klären sie den Sachverhalt ab, ergreifen die erforderlichen Massnahmen und erstatten dem BASPO Bericht.

4Das BASPO hat die Gesamtaufsicht über die Durchführung der J+S-Angebote und die Kaderbildung.

Art. 31 Zusammenarbeit des BASPO mit Kantonen und Verbänden

1Das BASPO führt regelmässig themenspezifische Konferenzen mit Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Amtsstellen für J+S, der Sport- und Jugendverbände sowie der weiteren Organisatoren der Kaderbildung durch.

2Es berät mit ihnen Fragen der Weiterentwicklung, Planung und Durchführung von J+S-Angeboten und der Kaderbildung.

3Das BASPO betreibt einen regelmässigen Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen und den interessierten schweizerischen Verbänden und Institutionen. Es hört sie vor wichtigen Entscheiden an.

3. Kapitel: Allgemeine Sport- und Bewegungsförderung

1. Abschnitt: Förderung von Sport und Bewegung von Erwachsenen

Art. 32 Programm Erwachsenensport Schweiz (ESA)

1Der Bund fördert den Erwachsenensport, indem er Organisationen unterstützt, die Aus- und Weiterbildungskurse für Kaderpersonen anbieten, die Sportangebote von Personen im Erwachsenenalter leiten.

2Die Unterstützung erfolgt über das Programm Erwachsenensport Schweiz (ESA).

3Das BASPO richtet im Rahmen der bewilligten Kredite den Organisatoren der Kaderbildung Beiträge aus. Das VBS legt die Beiträge und das Verfahren fest.

Art. 33 Kader

1Zum Kader gehören alle Personen mit einer Anerkennung als ESA-Leiterinnen- oder -Leiter oder als ESA-Expertin oder -Experte.

2Wer die entsprechende Aus- und Weiterbildung erfolgreich absolviert hat, kann als ESA-Leiterin oder -Leiter oder als ESA-Expertin oder -experte anerkannt werden. Das BASPO erteilt die Anerkennung auf Antrag des Organisators der Kaderbildung. Es kann in begründeten Fällen vom Antrag abweichen.