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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten

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f. die Voraussetzungen des kantonalen Rechts erfüllen.

2 Für die Betreuung von Kindern, deren Betreuung aussergewöhnliche Anforderungen stellt, müssen die Pflegeeltern zudem über das entsprechende Fachwissen verfügen oder sich verpflichten, dieses innert nützlicher Frist zu erwerben.

Art. 25 Gesuch

1 Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben und Belege enthalten:

a. Personalien, Ausbildung und berufliche Tätigkeit der Pflegeeltern sowie aller im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Personen;

b. Anzahl, Alter und allfällige aussergewöhnliche Bedürfnisse der Kinder, deren Betreuung nicht bewilligungspflichtig ist;

c. Anzahl der Vollzeitbetreuungsplätze sowie Alter und allfällige aussergewöhnliche Bedürfnisse der zu betreuenden Kinder;

d. Beschreibung der Wohnverhältnisse;

e. Beschreibung der wirtschaftlichen Situation;

f. Strafregisterauszug der Pflegeeltern sowie aller in der Pflegefamilie lebenden volljährigen Personen.

2 Ehepaare sowie Paare, die in einer eingetragenen Partnerschaft oder einer Lebenspartnerschaft zusammenleben, müssen ein gemeinsames Gesuch einreichen. In begründeten Fällen kann die kantonale Behörde Ausnahmen gewähren.

Art. 26 Bewilligung

Die Bewilligung enthält mindestens folgende Angaben:

a. wie viele Vollzeitbetreuungsplätze die Pflegeeltern anbieten dürfen;

b. wieweit die Pflegeeltern Kinder aufnehmen dürfen, deren Betreuung aussergewöhnliche Anforderungen stellt;

c. für welche Betreuungsangebote (Dauer-, Wochenend-, Ferienbetreuung, Betreuung in akuten Krisensituationen) sich die Pflegeeltern eignen.

5. Abschnitt: Vollzeiteinrichtungen

Art. 27 Voraussetzungen der Bewilligung

Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die Vollzeiteinrichtung:

a. die Einhaltung der Grundsätze nach Artikel 5 gewährleisten kann;

b. über eine genügende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer anerkannten Ausbildung im Sinne von Artikel 28 verfügt, die sich über die notwendige Eignung sowie angemessene pädagogische Fähigkeiten ausweisen können;