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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten
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d. Konzept für die Betreuung von Kindern in akuten Krisensituationen, sofern die Einrichtung diese Betreuung anbieten will;
e. Konzept für eine allfällige Zusammenarbeit mit den Eltern;
f. Personalien und berufliche Qualifikationen der Leiterin oder des Leiters;
g. Stellenplan, insbesondere Anzahl und berufliche Qualifikationen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie deren Funktionen innerhalb der Einrichtung;
h. Strafregisterauszug der Leiterin oder des Leiters sowie eine Erklärung der Trägerschaft, dass die übrigen Mitarbeitenden bei Stellenantritt sowie während der Dauer des Anstellungsverhältnisses regelmässig entsprechend überprüft werden;
i. Anordnung und Ausstattung der Räumlichkeiten, in denen sich die Kinder aufhalten;
j. Betriebskonzept;
k. Hygiene- und Sicherheitskonzept;
l. wenn es sich bei der Einrichtung um eine juristische Person handelt: Statuten und Verzeichnis der Organe.
2 Liegen zwischen der Einreichung des Gesuchs und der vorgesehenen Eröffnung der Einrichtung mehrere Monate und stehen die Leiterin oder der Leiter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch nicht fest, so kann die kantonale Behörde die Bewilligung mit der Auflage verbinden, dass die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben f–h so bald wie möglich nachgeliefert werden.
Art. 30 Bewilligung
Die Bewilligung enthält mindestens folgende Angaben und Belege:
a. wie viele Vollzeitbetreuungsplätze angeboten werden dürfen;
b. für welche Betreuungsangebote (Dauer-, Wochenend-, Ferien-, Entlastungsbetreuung, Betreuung in akuten Krisensituationen) sich die Einrichtung eignet;
c. wie viele Betreuungspersonen pro betreutes Kind oder pro betreute Gruppe erforderlich sind;
d. ob die Einrichtung Kinder aufnehmen darf, deren Betreuung aussergewöhnliche Anforderungen stellt;
e. welches Fachwissen zusätzlich erworben werden muss;
f. die mit dem Gesuch eingereichten Konzepte und Pläne.