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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten

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b. Pflegeeltern und Vollzeiteinrichtungen so oft als nötig, wenigstens aber einmal pro Jahr.

2 Sie vergewissern sich, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung weiterhin erfüllt sind, und beurteilen die Betreuung der Kinder. Sie führen über die Besuche Protokoll.

3 Bei einer behördlich angeordneten Betreuung stellen sie insbesondere sicher, dass das Betreuungsverhältnis durch die Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat, begleitet und beaufsichtigt wird. Sie können dazu den Betreuungsplan und die das platzierte Kind betreffenden Akten von der platzierenden Behörde anfordern, sofern sich dies als notwendig erweist.

4 Die kantonale Behörde kann für die Aufsicht über Tages- oder Pflegeeltern den Tageseltern- oder Pflegeelterndienst beiziehen, mit dem diese Eltern vertraglich zusammenarbeiten. In diesem Fall kann sie ihre Aufsichtstätigkeit entsprechend dem Beizug des Dienstes reduzieren.

5 Sie kann Einrichtungen einer besonderen Aufsicht unterstellen und dafür besondere Vorschriften erlassen.

Art. 63 Unterstützung bei der Aufsichtstätigkeit durch Tageseltern- und

Pflegeelterndienste

1 Tageseltern- und Pflegeelterndienste, die von der kantonalen Behörde zur Aufsicht über Tages- oder Pflegeeltern beigezogen werden, müssen über ihre Aufsichtstätigkeit Protokoll führen.

2 Sie müssen bei der kantonalen Behörde jährlich einen detaillierten Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit einreichen. Darin müssen sie sich mindestens zu folgenden Punkten äussern:

a. zur Eignung der Tages- und Pflegeeltern;

b. zu allfälligen Problemen;

c. zu allfällig eingeleiteten Massnahmen und deren Wirkungen;

d. zu allfälligen Umplatzierungen und zu den Gründen, die dazu geführt haben;

e. zu Weiterbildungsmassnahmen.

3 Die kantonale Behörde kann Einsicht in die Aufsichtsprotokolle verlangen.

Art. 64 Aufsicht über Tageseltern- und Pflegeelterndienste

1 Die kantonale Behörde prüft die vom Tageseltern- oder Pflegeelterndienst eingereichten Dokumente jährlich und führt über die Prüfung Protokoll.

2 Sie überprüft insbesondere die Aktenführung, die Verzeichnisse und die Aufsichtsberichte des Tageseltern- oder des Pflegeelterndienstes (Art. 53–54 und 63).

3 Sie vergewissert sich, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung weiterhin erfüllt sind.