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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten

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a. das Kind in der Pflegefamilie gut integriert ist;

b. eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie während mehrerer Jahre oder bis zur Volljährigkeit nicht möglich erscheint; und

c. eine Umplatzierung seine Entwicklung gefährden würde.

4 Entscheidet die Behörde, dass das Kind bei den Pflegeeltern verbleibt, so richtet sich das Vorgehen nach Artikel 74.

5 Die Pflegeeltern müssen zudem:

a. über die erforderliche Bewilligung der zuständigen ausländischen Behörde verfügen; und

b. einer Aufsicht am ausländischen Wohnsitz unterstehen.

6 Fehlt eine Aufsicht am ausländischen Wohnsitz, so entscheidet die Behörde nur dann, dass das Kind bei den Pflegeeltern verbleibt, wenn nach den gesamten Umständen eine günstige Prognose über den zukünftigen Verlauf des Betreuungsverhältnisses gestellt werden und das Fehlen einer Aufsicht vor Ort in Kauf genommen werden kann.

3. Abschnitt: Aufsicht

Art. 76 Aufsicht

1 Wurde ein Kind auf behördliche Anordnung hin im Ausland platziert, so hat die Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat, das Betreuungsverhältnis unter Beizug der zentralen Behörde des Kantons nach Artikel 2 BG-KKE8 und in Zusammenarbeit mit der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde zu beaufsichtigen.

2 Die beaufsichtigende Behörde nimmt mindestens einmal pro Monat mit dem platzierten Kind und den Pflegeeltern oder der Einrichtung Kontakt auf.

3 Gibt der ausländische Betreuungsplatz Anlass zu Beanstandungen, die nicht behoben werden können, so sorgt die beaufsichtigende Behörde unverzüglich für einen geeigneten Betreuungsplatz.

6. Kapitel: Verantwortlichkeit

Art. 77 Verantwortlichkeit

1 Die Verantwortlichkeit der im Rahmen dieser Verordnung tätigen Behörden richtet sich nach den Artikeln 454 und 455 des Zivilgesetzbuches.

2 Für das Verhalten von Tageseltern-, Pflegeeltern- und Vermittlungsdiensten ist der Wohnsitz- oder Sitzkanton verantwortlich.

8 SR 211.222.32