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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten
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6. Abschnitt: Tageseltern- und Pflegeelterndienste
Art. 31 Voraussetzungen der Bewilligung
Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Tageseltern- oder Pflegeelterndienst:
a. die Einhaltung der Grundsätze nach Artikel 5 gewährleisten kann;
b. nach den gesamten sich aus dem Gesuch ergebenden Umständen für die vorgesehenen Aufgaben geeignet erscheint;
c. über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer anerkannten Ausbildung im Sinne von Artikel 32 verfügt;
d. den Tages- und Pflegeeltern fachliche Begleitung sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten anbietet;
e. über eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage verfügt;
f. die Voraussetzungen des kantonalen Rechts erfüllt.
Art. 32 Anerkannte Ausbildungen
1 Die Leiterin oder der Leiter des Dienstes sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben im Bereich der Prüfung von Gesuchen, der Unterstützung und Beaufsichtigung von Tages- oder Pflegeeltern sowie der Auswahl der Tages- oder Pflegeeltern im Einzelfall wahrnehmen, verfügen über:
a. eine abgeschlossene anerkannte Ausbildung in:
1. Sozialpädagogik, Sonderpädagogik, Kindererziehung oder sozialer Arbeit, oder
2. einem verwandten Fachbereich, der sich für die vorgesehenen Aufgaben eignet; und
b. genügende praktische Erfahrung in der Betreuung von Kindern;
c. ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung sowie allfälliger kantonaler Bestimmungen über die Eignungsabklärung von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern als Tages- oder Pflegeeltern und über deren Beaufsichtigung.
2 Personen mit einer Ausbildung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 müssen sich zudem über eine mindestens sechsmonatige praktische Berufserfahrung in der Betreuung von Kindern ausweisen.
3 Für die Vermittlung von Betreuungsplätzen für Kinder, deren Betreuung aussergewöhnliche Anforderungen stellt, muss der Dienst zudem die entsprechenden beruflichen Qualifikationen der dafür vorgesehenen Personen nachweisen.
4 Die Kantone können für Tageselterndienste weniger hohe Anforderungen an die Ausbildung vorsehen, sofern dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet wird.