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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten
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a. die neu zuständigen Pflegeeltern oder die neu zuständige Einrichtung ebenfalls über eine Bewilligung verfügen und beaufsichtigt werden; und
b. die anordnende Behörde der Umplatzierung zugestimmt hat.
Art. 9 Betreuungsverbot
Besteht keine Bewilligungspflicht, so kann einer Person die Betreuung fremder Kinder verboten werden, wenn die kantonale Behörde Kenntnis davon erhält, dass die Person erzieherisch, charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen ist oder das Kindeswohl aus anderen Gründen gefährdet ist.
Art. 10 Einreichung des Gesuchs
1 Ein Gesuch um eine Bewilligung einreichen kann:
a. als Tages- oder Pflegeeltern: jede handlungsfähige natürliche Person, unabhängig von ihrem Zivilstand und unabhängig davon, ob sie allein oder mit einer anderen volljährigen Person zusammenlebt;
b. für eine Einrichtung: jede handlungsfähige natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften;
c. für einen Tageseltern- oder Pflegeelterndienst: jede handlungsfähige natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften.
2 Das Gesuch ist bei der kantonalen Behörde einzureichen.
Art. 11 Prüfung des Gesuchs
1 Die kantonale Behörde prüft das Gesuch.
2 Sie kann Stellen und Personen beiziehen, die über ein besonderes Fachwissen verfügen.
3 Sie kann Tageseltern- oder Pflegeelterndienste zur Vorprüfung von Gesuchen um Bewilligung als Tages- oder Pflegeeltern beiziehen. Sie kann die vorgeprüften Gesuche in einem vereinfachten Verfahren prüfen.
Art. 12 Bewilligungsentscheid
1 Die kantonale Behörde entscheidet über die Bewilligung. Sie begründet den Entscheid.
2 Die Bewilligung kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie enthält namentlich Angaben über:
a. die Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
b. die jährlich für die statistischen Erhebungen zu übermittelnden Daten.
3 Die Angaben nach Absatz 2 sind Vermittlungsdiensten im Zeitpunkt der Meldung ihrer Vermittlungstätigkeit bekannt zu geben.