Vorlage

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

Art. 13 Änderung der Bewilligung

1 Ändern sich die Verhältnisse, so prüft die kantonale Behörde, wieweit die Voraussetzungen für die Bewilligung weiterhin gegeben sind.

2 Nötigenfalls passt sie die Bewilligung an.

Art. 14 Entzug der Bewilligung

1 Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt und können festgestellte Mängel nicht innert der gesetzten Frist behoben werden oder erscheinen die Massnahmen zur Behebung zum Vornherein ungenügend, so entzieht die kantonale Behörde die Bewilligung.

2 Bei der Entscheidung über den Entzug der Bewilligung berücksichtigt die kantonale Behörde insbesondere die Gefährdung des Kindeswohls durch eine Umplatzierung.

3 Sie fordert die Personen und Behörden, die den Platzierungsentscheid getroffen haben, auf, die Kinder anderswo zu platzieren, bevor der Entzug der Bewilligung wirksam wird. Nötigenfalls hilft sie bei der Umplatzierung der Kinder.

4 Ist das Kindeswohl akut gefährdet, so informiert sie die am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständige Kindesschutzbehörde über die Notwendigkeit einer sofortigen Umplatzierung. Bei Einrichtungen verfügt sie deren sofortige Schliessung.

5 Entzieht sie die Bewilligung einem Tageseltern- oder Pflegeelterndienst, so prüft sie, ob die Tages- oder Pflegeeltern, die mit dem betroffenen Dienst zusammengearbeitet haben:

a. ihre Betreuungstätigkeit weiterführen dürfen;

b. mit einem anderen Dienst zusammenarbeiten können.

Art. 15 Widerruf der Bewilligung

1 Erweist sich nachträglich, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht erfüllt waren, so widerruft die kantonale Behörde die Bewilligung.

2 Wurde die bewilligungspflichtige Tätigkeit im Zeitpunkt des Widerrufs bereits aufgenommen, so richtet sich das weitere Vorgehen nach den Bestimmungen über den Entzug der Bewilligung.

2. Abschnitt: Tageseltern

Art. 16 Anzahl Tagesbetreuungsplätze

1 Tageseltern können bis zu vier Tagesbetreuungsplätze anbieten. Dabei kann ein Tagesbetreuungsplatz von mehreren Kindern nacheinander genutzt werden. Wer mehr als vier Tagesbetreuungsplätze anbieten will, benötigt eine Bewilligung als Tageseinrichtung und untersteht den entsprechenden Bestimmungen.