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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten

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5. Kapitel: Internationale Verhältnisse

1. Abschnitt: Betreuung von Kindern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland durch Pflegeeltern und Vollzeiteinrichtungen in der Schweiz

Art. 68 Betreuung durch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz

1 Will eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz ohne Adoptionsabsicht ein Kind mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zur Betreuung aufnehmen, so muss sie ein Gesuch um Bewilligung als Pflegeeltern stellen, unabhängig davon, ob sie bereits eine solche Bewilligung zur Betreuung von Kindern mit Wohnsitz in der Schweiz besitzt.

2 Das Gesuch muss zusätzlich zu den Angaben und Belegen nach Artikel 25 enthalten:

a. wenn das Betreuungsverhältnis durch Behördenentscheid begründet werden soll: die begründete Entscheidung der zuständigen ausländischen Behörde über die Platzierung des Kindes bei Pflegeeltern in der Schweiz;

b. wenn das Betreuungsverhältnis nicht durch Behördenentscheid begründet werden soll: eine schriftliche Erklärung der nach dem Recht des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes zuständigen gesetzlichen Vertretung über den Grund der Platzierung des Kindes bei Pflegeeltern in der Schweiz.

3 Handelt es sich um ein ausländisches Kind, so muss das Gesuch zusätzlich eine schriftliche Erklärung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, dass der Unterhalt des Kindes für die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz gesichert ist.

4 Fehlt die Entscheidung der zuständigen ausländischen Behörde oder sind aus anderen Gründen Rückfragen nötig, so kontaktiert die kantonale Behörde die zentrale Behörde des Kantons nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 20075 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE). Die zentrale Behörde nimmt Kontakt mit der zuständigen ausländischen Behörde auf und klärt die Situation ab.

5 Das durch Entscheid der zuständigen ausländischen Behörde zu begründende Betreuungsverhältnis wird durch die zuständige Kindesschutzbehörde begleitet.

Art. 69 Betreuung durch Vollzeiteinrichtungen in der Schweiz

1Will eine Vollzeiteinrichtung in der Schweiz ein ausländisches Kind mit bisherigem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland aufnehmen, das auf behördliche Anordnung hin in der Schweiz platziert werden soll, so hat sie vor der Aufnahme des Kindes die kantonale Behörde um deren Zustimmung zu ersuchen.

2 Artikel 68 Absätze 2-5 ist sinngemäss anwendbar; ausgenommen ist Absatz 2 Buchstabe b.

5 SR 211.222.32