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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten
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b. wesentliche Änderungen der Organisation, der Räumlichkeiten oder der Tätigkeit;
c. die Erweiterung, Verlegung oder Einstellung des Betriebs;
d. der Wechsel der Leiterin oder des Leiters.
Art. 48 Übermittlung der statistischen Angaben
Die Einrichtungen müssen die in der Bewilligung vorgesehenen statistischen Angaben jährlich der vom Kanton bezeichneten Behörde (Art. 78 Abs. 3) übermitteln.
4. Abschnitt: Tageseltern- und Pflegeelterndienste
Art. 49 Weiterbildung
1 Die Leiterin oder der Leiter des Tageseltern- oder Pflegeelterndienstes sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben im Bereich der Prüfung von Gesuchen, der Unterstützung und Beaufsichtigung von Tages- oder Pflegeeltern sowie der Auswahl der Tages- oder Pflegeeltern im Einzelfall wahrnehmen, müssen regelmässig vom Kanton anerkannte Weiterbildungskurse besuchen.
2 Die kantonale Behörde kann den Besuch bestimmter Kurse vorschreiben.
Art. 50 Antragstellung, Beaufsichtigung von Tages- und Pflegeeltern
Tageseltern- und Pflegeelterndienste dürfen:
a. Gesuche von Personen mit schweizerischem Wohnsitz um Bewilligung als Tages- oder Pflegeeltern vorprüfen und zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde Antrag auf Erteilung der Bewilligung stellen;
b. die kantonale Behörde bei der Aufsicht über Tages- oder Pflegeeltern, mit denen eine Zusammenarbeit vertraglich vereinbart wurde, unterstützen, wenn die Behörde sie zur Aufsicht beizieht.
Art. 51 Vermittlung von Betreuungsplätzen
1 Tageseltern- und Pflegeelterndienste dürfen nur Betreuungsplätze bei Tages- oder Pflegeeltern vermitteln:
a. die im Besitz einer kantonalen Bewilligung sind;
b. mit denen eine Zusammenarbeit vertraglich vereinbart wurde; und
c. die sich für die Betreuung des Kindes im Einzelfall eignen.
2 Sie stützen sich bei der Vermittlung auf den Platzierungsentscheid der Eltern des Kindes, oder der platzierenden Behörde und stehen in regelmässigem Kontakt zu diesen Personen oder dieser Behörde.