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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten
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2. Abschnitt: Tages- und Pflegeeltern
Art. 37 Beratung
Tages- und Pflegeeltern haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung durch die kantonale Fachstelle (Art. 4 Abs. 2).
Art. 38 Weiterbildung
1 Tages- und Pflegeeltern müssen innert eines Jahres nach Aufnahme der bewilligungspflichtigen Betreuungstätigkeit einen Einführungskurs besuchen. Die kantonale Behörde kann sie bei Vorliegen wichtiger Gründe von dieser Verpflichtung entbinden. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Qualifikation und Erfahrung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
2 Die kantonale Behörde kann Pflegeeltern verpflichten, Weiterbildungskurse zu besuchen, die für die Betreuungstätigkeit notwendig sind.
Art. 39 Pflichten der Pflegeeltern gegenüber dem betreuten Kind
Bei behördlich angeordneten Betreuungsverhältnissen müssen die Pflegeeltern dafür sorgen, dass das betreute Kind:
a. über seine Rechte, insbesondere Verfahrensrechte, entsprechend seinem Alter aufgeklärt wird;
b. eine Vertrauensperson in oder ausserhalb der betreuenden Familie zugeteilt erhält, an die es sich bei Fragen oder Problemen wenden kann;
c. an allen Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf sein Leben haben, entsprechend seinem Alter beteiligt wird.
Art. 40 Meldungen über das Kind
Tages- und Pflegeeltern müssen über besondere, namentlich die Gesundheit oder Sicherheit des betreuten Kindes betreffende Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Betreuungstätigkeit unverzüglich benachrichtigen:
a. die Eltern des Kindes, sofern nicht die Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat, deren Benachrichtigung eingeschränkt oder ausgeschlossen hat;
b. die zuständige Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat;
c. die mit der Beistandschaft betraute Person;
d. den Tageseltern- oder Pflegeelterndienst, der den Betreuungsplatz vermittelt hat und das Betreuungsverhältnis beratend begleitet.
Art. 41 Meldungen wesentlicher Änderungen
1 Tages- und Pflegeeltern müssen Änderungen, welche die Voraussetzungen der Bewilligung berühren, unverzüglich der kantonalen Behörde melden.