Vorlage

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage

2 Sie müssen diese Änderungen auch dem Tageseltern- oder Pflegeelterndienst melden, der das Betreuungsverhältnis vermittelt hat und beratend begleitet.

Art. 42 Übermittlung der statistischen Angaben

Tages- und Pflegeeltern müssen die in der Bewilligung vorgesehenen statistischen Angaben jährlich der vom Kanton bezeichneten Behörde (Art. 78 Abs. 3) übermitteln.

3. Abschnitt: Einrichtungen

Art. 43 Weiterbildung

1 Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Betreuungsaufgaben wahrnehmen, müssen regelmässig vom Kanton anerkannte Weiterbildungskurse besuchen.

2 Die kantonale Behörde kann den Besuch bestimmter Kurse vorschreiben.

Art. 44 Verzeichnisse

1 Die Einrichtungen führen Verzeichnisse der von ihnen betreuten Kinder.

2 Die Verzeichnisse sind der kantonalen Behörde:

a. von den Tageseinrichtungen auf Verlangen herauszugeben;

b. von den Vollzeiteinrichtungen jährlich unaufgefordert zu übergeben.

3 Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a. Personalien des Kindes;

b. Personalien der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters.

4 Die Verzeichnisse von Vollzeiteinrichtungen müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten:

a. Datum des Eintritts und des Austritts;

b. vorheriger und nachfolgender Aufenthaltsort;

c. ärztliche Feststellungen und Anordnungen;

d. besondere Vorkommnisse.

Art. 45 Pflichten von Vollzeiteinrichtungen bei behördlichen Platzierungen

1 Die Leiterin oder der Leiter der Vollzeiteinrichtung sorgt dafür, dass das betreute Kind, das aufgrund eines Behördenentscheids platziert wurde:

a. über seine Rechte, insbesondere Verfahrensrechte, entsprechend seinem Alter aufgeklärt wird;