Vorlage
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage
2 Sie müssen diese Änderungen auch dem Tageseltern- oder Pflegeelterndienst melden, der das Betreuungsverhältnis vermittelt hat und beratend begleitet.
Art. 42 Übermittlung der statistischen Angaben
Tages- und Pflegeeltern müssen die in der Bewilligung vorgesehenen statistischen Angaben jährlich der vom Kanton bezeichneten Behörde (Art. 78 Abs. 3) übermitteln.
3. Abschnitt: Einrichtungen
Art. 43 Weiterbildung
1 Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Betreuungsaufgaben wahrnehmen, müssen regelmässig vom Kanton anerkannte Weiterbildungskurse besuchen.
2 Die kantonale Behörde kann den Besuch bestimmter Kurse vorschreiben.
Art. 44 Verzeichnisse
1 Die Einrichtungen führen Verzeichnisse der von ihnen betreuten Kinder.
2 Die Verzeichnisse sind der kantonalen Behörde:
a. von den Tageseinrichtungen auf Verlangen herauszugeben;
b. von den Vollzeiteinrichtungen jährlich unaufgefordert zu übergeben.
3 Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Personalien des Kindes;
b. Personalien der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters.
4 Die Verzeichnisse von Vollzeiteinrichtungen müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a. Datum des Eintritts und des Austritts;
b. vorheriger und nachfolgender Aufenthaltsort;
c. ärztliche Feststellungen und Anordnungen;
d. besondere Vorkommnisse.
Art. 45 Pflichten von Vollzeiteinrichtungen bei behördlichen Platzierungen
1 Die Leiterin oder der Leiter der Vollzeiteinrichtung sorgt dafür, dass das betreute Kind, das aufgrund eines Behördenentscheids platziert wurde:
a. über seine Rechte, insbesondere Verfahrensrechte, entsprechend seinem Alter aufgeklärt wird;