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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten
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f. die Betreuung von Kindern mit Wohnsitz in der Schweiz durch Einrichtungen und Pflegeeltern im Ausland.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Kind: Person unter 18 Jahren;
b. Platzierung: Anvertrauen eines Kindes zur Betreuung an Tageseltern, Pflegeeltern oder Tages- oder Vollzeiteinrichtungen durch die Eltern oder auf behördliche Anordnung hin;
c. Tagesbetreuungsplatz: Platz zur Betreuung eines Kindes unter 16 Jahren während des Tages für mehr als 10 Stunden pro Woche und mehr als 12 Wochen pro Jahr;
d. Tageseltern: Personen, die gegen Entgelt in ihrem Haushalt eine bestimmte Anzahl Tagesbetreuungsplätze anbieten;
e. Tageseinrichtung: Einrichtung, die gegen Entgelt eine bestimmte Anzahl Tagesbetreuungsplätze anbietet;
f. Tageselterndienst: Dienst, der Tagesbetreuungsplätze bei Tageseltern vermittelt und das Betreuungsverhältnis begleitet;
g. Vollzeitbetreuungsplatz: Platz zur Betreuung eines Kindes für mehr als drei Tage und Nächte pro Woche für mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen oder mehr als zehn Wochen pro Jahr;
h. Pflegeeltern: Personen, die in ihrem Haushalt eine bestimmte Anzahl entgeltlicher oder unentgeltlicher Vollzeitbetreuungsplätze anbieten;
i. Vollzeiteinrichtung: Einrichtung, die eine bestimmte Anzahl entgeltlicher oder unentgeltlicher Vollzeitbetreuungsplätze anbietet;
j. Pflegeelterndienst: Dienst, der Vollzeitbetreuungsplätze bei Pflegeeltern vermittelt und das Betreuungsverhältnis begleitet;
k. Vermittlungsdienst: Dienst, der gegen Entgelt Vollzeitbetreuungsplätze bei Pflegeeltern oder Vollzeiteinrichtungen vermittelt;
l. Entgelt: jede geldmässige oder einen anderen geldwerten Vorteil vermittelnde Entschädigung der Betreuung oder Vermittlung; die Erstattung von Aufwendungen sowie Gelegenheitsgeschenke gelten nicht als Entgelt.
Art. 3 Kantonale Behörde für Bewilligung und Aufsicht
1 Der Kanton bezeichnet eine zentrale Behörde (kantonale Behörde), die zuständig ist für:
a. die Bewilligung für die Tages- und Pflegeeltern mit Wohnsitz im Kanton und deren Aufsicht;
b. die Bewilligung für Einrichtungen, Tageseltern- und Pflegeelterndienste mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton und deren Aufsicht;