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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten
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a. wesentliche Änderungen der Statuten, der Organisation, der Tätigkeit und der Konzepte;
b. der Wechsel der Leiterin oder des Leiters;
c. die Erweiterung, Verlegung oder Einstellung der Tätigkeit.
Art. 57 Übermittlung der statistischen Angaben
Die Tageseltern- und Pflegeelterndienste müssen die in der Bewilligung vorgesehenen statistischen Angaben jährlich der vom Kanton bezeichneten Behörde (Art. 78 Abs. 3) übermitteln.
5. Abschnitt: Vermittlungsdienste
Art. 58 Meldepflicht
Vermittlungsdienste müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Behörde melden.
Art. 59 Vermittlung im Ausland
Vermittlungsdienste dürfen keine Betreuungsplätze im Ausland vermitteln.
Art. 60 Bericht
1 Vermittlungsdienste müssen der kantonalen Behörde ihres Sitzkantons jährlich Bericht erstatten.
2 Der Bericht muss folgende Informationen enthalten:
a. Anzahl der vermittelten Betreuungsplätze;
b. Angaben zu den Pflegeeltern oder der Vollzeiteinrichtung;
c. Dauer der Betreuungsverhältnisse.
Art. 61 Statistische Angaben
Die kantonale Behörde gibt den Vermittlungsdiensten vor, welche statistischen Angaben sie jährlich der vom Kanton bezeichnete Behörde (Art. 78 Abs. 3) übermitteln müssen.
4. Kapitel: Aufsicht
Art. 62 Aufsicht über Tageseltern, Pflegeeltern und Einrichtungen
1 Fachpersonen der kantonalen Behörde besuchen:
a. Tageseltern und Tageseinrichtungen so oft als nötig, wenigstens aber alle zwei Jahre;