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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten

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während der Dauer des Anstellungsverhältnisses regelmässig entsprechend überprüft werden.

Art. 22 Bewilligung

Die Bewilligung enthält mindestens folgende Angaben und Belege:

a. wie viele Tagesbetreuungsplätze angeboten werden dürfen;

b. wieweit Kinder aufgenommen werden dürfen, deren Betreuung aussergewöhnliche Anforderungen stellt;

c. die mit dem Gesuch eingereichten Konzepte und Pläne.

4. Abschnitt: Pflegeeltern

Art. 23 Anzahl Vollzeitbetreuungsplätze

1 Pflegeeltern können bis zu drei Vollzeitbetreuungsplätze anbieten. Dabei kann ein Vollzeitbetreuungsplatz von mehreren Kindern nacheinander genutzt werden. Wer mehr als drei Vollzeitbetreuungsplätze anbieten will, benötigt eine Bewilligung als Vollzeiteinrichtung und untersteht den entsprechenden Bestimmungen.

2 Wollen die Pflegeeltern Kinder unter zwei Jahren oder Kinder aufnehmen, deren Betreuung aussergewöhnliche Anforderungen stellt, so ist dies bei der Festlegung der Anzahl der Vollzeitbetreuungsplätze, die sie anbieten dürfen, zu berücksichtigen.

3 Die Anzahl der Vollzeitbetreuungsplätze kann erhöht werden:

a. wenn Geschwister bei Pflegeeltern platziert werden sollen;

b. auf bis zu fünf Vollzeitbetreuungsplätze, wenn:

1. die hauptsächlich betreuende Person eine anerkannte Ausbildung nach Artikel 28 besitzt; oder

2. die Pflegeeltern aufgrund ihrer praktischen Erfahrung eine hohe Erziehungskompetenz nachweisen können.

Art. 24 Voraussetzungen der Bewilligung

1 Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die Pflegeeltern:

a. die Einhaltung der Grundsätze nach Artikel 5 gewährleisten können;

b. nach den gesamten sich aus dem Gesuch ergebenden Umständen für die vorgesehenen Betreuungsaufgaben geeignet erscheinen;

c. gewährleisten, dass das Wohl der eigenen sowie anderer von den Pflegeeltern betreuter Kinder, deren Betreuung nicht bewilligungspflichtig ist, durch die zusätzliche Betreuung weiterer Kinder nicht gefährdet wird;

d über genügende erzieherische Fähigkeiten verfügen;

e. eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben;