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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten

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Art. 19 Bewilligung

Die Bewilligung enthält mindestens folgende Angaben:

a. wie viele Tagesbetreuungsplätze die Tageseltern anbieten dürfen;

b. wieweit die Tageseltern Kinder aufnehmen dürfen, deren Betreuung aussergewöhnliche Anforderungen stellt.

3. Abschnitt: Tageseinrichtungen

Art. 20 Voraussetzungen der Bewilligung

1 Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die Tageseinrichtung:

a. die Einhaltung der Grundsätze nach Artikel 5 gewährleisten kann;

b. über eine genügende Zahl von Betreuungspersonen verfügt, die sich über die notwendige Eignung und fachliche Bildung sowie angemessene pädagogische Fähigkeiten ausweisen können;

c. über eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage verfügt;

d. die Voraussetzungen des kantonalen Rechts erfüllt.

2 Für die Betreuung von Kindern, deren Betreuung aussergewöhnliche Anforderungen stellt, muss die Einrichtung zudem die entsprechenden beruflichen Qualifikationen der dafür vorgesehenen Personen nachweisen.

Art. 21 Gesuch

Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben und Belege enthalten:

a. Zweck, rechtliche Form und wirtschaftliche Grundlage der Tageseinrichtung;

b. Anzahl der anzubietenden Tagesbetreuungsplätze und Alter der zu betreuenden Kinder sowie allfällige aussergewöhnliche Anforderungen an die Betreuung dieser Kinder;

c. ein pädagogisches Konzept, das Grundsätze, Ziele und Methoden der Tageseinrichtung festhält;

d. ein Betriebskonzept, das Angaben über Betreuungsangebote, Räumlichkeiten, Verpflegung, Öffnungszeiten und Kündigungsfristen sowie eine Tarifliste enthält;

e. Personalien und berufliche Qualifikationen der Leiterin oder des Leiters;

f. Stellenplan, insbesondere Anzahl und berufliche Qualifikationen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie deren Funktionen innerhalb der Einrichtung;

g. Strafregisterauszug der Leiterin oder des Leiters sowie eine Erklärung der Trägerschaft, dass die übrigen Mitarbeitenden bei Stellenantritt sowie