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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten

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3. Kapitel: Rechte und Pflichten

1. Abschnitt: Betreuungsvertrag

Art. 35 Inhalt

1 Die Tageseltern, Pflegeeltern oder die dafür zuständige Person einer Tages- oder Vollzeiteinrichtung sind verpflichtet, vor Beginn des Betreuungsverhältnisses einen schriftlichen Betreuungsvertrag mit der Person oder Behörde abschliessen, die das Kind platzieren will. Darin vereinbaren sie insbesondere:

a. die Art der Betreuung;

b. die Rechte und Pflichten der Parteien;

c. den Betreuungsplan, namentlich die vorgesehene Betreuungsdauer;

d. die Berücksichtigung individueller Bedürfnisse des Kindes;

e. den Abschluss der erforderlichen Versicherungen;

f. das Verhalten bei Krankheit oder Unfall des Kindes;

g. die Höhe des Entgelts;

h. das Vorgehen bei Änderung und Kündigung des Vertrags.

2 Bei einer Platzierung auf behördliche Anordnung hin sind zusätzlich insbesondere zu vereinbaren:

a. die Ziele der Betreuung;

b. die Art und der Umfang der Zusammenarbeit mit:

1. den Eltern des betreuten Kindes,

2. der Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat, oder

3. der mit der Beistandschaft betrauten Person.

Art. 36 Zusätzliche Vertragsinhalte bei Vollzeitbetreuung

1 Bei Vollzeitbetreuung sind im Betreuungsvertrag zusätzlich zu regeln:

a. die kulturelle und religiöse Erziehung des Kindes;

b. die Aushändigung von Ausweisen und Dokumenten des Kindes an die Einrichtung;

c. die Tragung der Nebenkosten, insbesondere der Zahnarztkosten und der Kosten für Nachhilfestunden oder Freizeitaktivitäten;

d. das Vorgehen bei Konflikten.

2 Im Anhang des Vertrags sind aufzuführen:

a. die der Einrichtung ausgehändigten Ausweise und Dokumente des Kindes;

b. die Adressen und Telefonnummern wichtiger Personen wie enger Bezugspersonen, des Kinderarztes oder der Kinderärztin oder von Lehrkräften;

c. die Regelung des persönlichen Verkehrs der Eltern mit dem Kind.