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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten
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3. Kapitel: Rechte und Pflichten
1. Abschnitt: Betreuungsvertrag
Art. 35 Inhalt
1 Die Tageseltern, Pflegeeltern oder die dafür zuständige Person einer Tages- oder Vollzeiteinrichtung sind verpflichtet, vor Beginn des Betreuungsverhältnisses einen schriftlichen Betreuungsvertrag mit der Person oder Behörde abschliessen, die das Kind platzieren will. Darin vereinbaren sie insbesondere:
a. die Art der Betreuung;
b. die Rechte und Pflichten der Parteien;
c. den Betreuungsplan, namentlich die vorgesehene Betreuungsdauer;
d. die Berücksichtigung individueller Bedürfnisse des Kindes;
e. den Abschluss der erforderlichen Versicherungen;
f. das Verhalten bei Krankheit oder Unfall des Kindes;
g. die Höhe des Entgelts;
h. das Vorgehen bei Änderung und Kündigung des Vertrags.
2 Bei einer Platzierung auf behördliche Anordnung hin sind zusätzlich insbesondere zu vereinbaren:
a. die Ziele der Betreuung;
b. die Art und der Umfang der Zusammenarbeit mit:
1. den Eltern des betreuten Kindes,
2. der Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat, oder
3. der mit der Beistandschaft betrauten Person.
Art. 36 Zusätzliche Vertragsinhalte bei Vollzeitbetreuung
1 Bei Vollzeitbetreuung sind im Betreuungsvertrag zusätzlich zu regeln:
a. die kulturelle und religiöse Erziehung des Kindes;
b. die Aushändigung von Ausweisen und Dokumenten des Kindes an die Einrichtung;
c. die Tragung der Nebenkosten, insbesondere der Zahnarztkosten und der Kosten für Nachhilfestunden oder Freizeitaktivitäten;
d. das Vorgehen bei Konflikten.
2 Im Anhang des Vertrags sind aufzuführen:
a. die der Einrichtung ausgehändigten Ausweise und Dokumente des Kindes;
b. die Adressen und Telefonnummern wichtiger Personen wie enger Bezugspersonen, des Kinderarztes oder der Kinderärztin oder von Lehrkräften;
c. die Regelung des persönlichen Verkehrs der Eltern mit dem Kind.