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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten
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3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 83 Hängige Gesuche
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Gesuche um Betreuung von Kindern bei Pflegeeltern oder in einer Einrichtung sind der kantonalen Behörde zur Behandlung zu übergeben. Auf die Gesuche findet das neue Recht Anwendung.
Art. 84 Bestehende Bewilligungen
Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Art. 85 Bewilligungen für bisher nicht bewilligungspflichtige
Betreuungsformen
Für Betreuungsformen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung seit mindestens einem Jahr bestehen und für die das bisherige Recht keine Bewilligung vorsah, ist das Bewilligungsgesuch innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung einzureichen. Die bisherigen Betreuungsformen dürfen weitergeführt werden, bis die kantonale Behörde über das Gesuch entschieden hat, längstens aber achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Art. 86 Tageseltern- und Pflegeelterndienste
1 Tageseltern- und Pflegeelterndienste, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung seit mindestens zwei Jahren tätig sind und den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen ihre Tätigkeit fortsetzen, bis die kantonale Behörde über ihr Gesuch entschieden hat. Das Bewilligungsgesuch ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung einzureichen. Die Tätigkeit darf bis längstens achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Bewilligung weitergeführt werden.
2 Bis zur Erteilung der Bewilligung als Tageseltern- oder Pflegeelterndienst:
a. müssen die von diesem Dienst zuhanden der kantonalen Behörde gestellten Anträge auf Erteilung der Bewilligung als Tages- oder Pflegeeltern durch die kantonale Behörde in einem ordentlichen Verfahren geprüft und bewilligt werden;
b. dürfen diese Dienste nicht für die Aufsicht über die Tages- und Pflegeeltern herangezogen werden.