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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten
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Art. 6 Bewilligungspflicht
Eine Bewilligung benötigt, wer:
a. als Tageseltern, Pflegeeltern oder Einrichtung Kinder betreuen will;
b. als Tageseltern- oder Pflegeelterndienst tätig werden will.
Art. 7 Befreiung von der Bewilligungspflicht
1 Keine Bewilligung ist erforderlich für die:
a. entgeltliche Betreuung von Kindern auf Veranlassung der Eltern durch:
1. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie,
2. andere den Eltern nahestehende Personen.
b. von mehreren Eltern untereinander organisierte entgeltliche Betreuung der Kinder, ohne dass eine externe Betreuungsperson angestellt wird;
c. Betreuung von Kindern in Ferienlagern, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Vorschriften;
d. Betreuung und Vermittlung im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, Au-pair-Einsätzen sowie vergleichbaren Angeboten, die ohne behördliche Anordnung erfolgen;
e. Betreuung von Kindern in kantonalen, kommunalen oder gemeinnützigen privaten Einrichtungen, namentlich im Rahmen von schulergänzenden Betreuungsformen, sofern die Einrichtungen nach der Schul-, Gesundheits- oder Sozialhilfegesetzgebung einer besonderen Aufsicht unterstehen;
f. Betreuung von Kindern in den im Rahmen der Invalidenversicherung zugelassenen Einrichtungen.
2 Die Kantone können Tageseltern, Pflegeeltern oder Einrichtungen aus anderen Gründen von der Bewilligungspflicht befreien, wenn die Eignung für die Betreuung sowie die Aufsicht auf andere Weise gewährleistet werden.
Art. 8 Behördliche Platzierung
1 Eine Behörde darf die Platzierung eines Kindes bei Tages- oder Pflegeeltern oder in einer Einrichtung nur anordnen, wenn diese Eltern oder diese Einrichtung über eine Bewilligung verfügen.
2 In begründeten Fällen kann die platzierende Behörde ein Kind vorübergehend geeigneten Personen anvertrauen, die keine Bewilligung besitzen. Bleibt das Kind voraussichtlich länger als vier Wochen bei diesen Personen, so müssen diese bei der kantonalen Behörde um eine Bewilligung ersuchen.
3 Pflegeeltern und Vollzeiteinrichtungen, die Kinder auf behördliche Anordnung hin betreuen, dürfen diese nur dann bei anderen Pflegeeltern oder Einrichtungen platzieren, wenn: