Vorlage

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 23Fedlex · Vorlage

4 Sie kann Kontrollbesuche am Sitz oder Wohnsitz des Tageseltern- oder Pflegeelterndienstes oder bei dessen Zweigniederlassungen durchführen und die am Ort der Zweigniederlassung zuständige kantonale Behörde um Kontrollbesuche ersuchen.

Art. 65 Behebung festgestellter Mängel

1 Werden Mängel festgestellt, so fordert die kantonale Behörde die Tages- oder Pflegeeltern, die Einrichtung, den Tageseltern- oder den Pflegeelterndienst auf, unverzüglich die zur Behebung der Mängel nötigen Massnahmen einzuleiten und über die Umsetzung der Massnahmen Protokoll zu führen.

2 Die kantonale Behörde bietet Beratung oder Vermittlung fachkundiger Hilfe zur Behebung der Mängel an.

3 Soweit notwendig, benachrichtigt sie folgende Personen und Stellen über Feststellungen, die zu Massnahmen Anlass gegeben haben:

a. die Eltern des Kindes, sofern nicht die Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat, deren Benachrichtigung eingeschränkt oder ausgeschlossen hat;

b. die Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat;

c. die mit der Beistandschaft betraute Person.

Art. 66 Aufsicht über Vermittlungsdienste, Verbot der Vermittlungstätigkeit

1 Die Aufsicht über die Vermittlungsdienste richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Tageseltern- und Pflegeelterndienste.

2 In begründeten Fällen, namentlich wenn Kinder bei nicht bewilligten Pflegeeltern platziert oder Platzierungen im Ausland vorgenommen werden, kann die kantonale Behörde die Vermittlungstätigkeit verbieten.

Art. 67 Unentgeltlichkeit

1 Aus der Aufsichtstätigkeit dürfen den Tages- und Pflegeeltern keine Kosten erwachsen.

2 Missachten Tages- oder Pflegeeltern wiederholt die Aufforderung zur Behebung festgestellter Mängel oder geben sie sonst aus eigenem Verschulden Anlass zu erhöhter Aufsichtstätigkeit, so können ihnen die daraus erwachsenden Kosten in Rechnung gestellt werden.