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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten
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Art. 70 Zuzug von Pflegeeltern mit betreuten Kindern aus dem Ausland
1 Beabsichtigen Pflegeeltern mit Wohnsitz im Ausland mit einem von ihnen betreuten Kind in die Schweiz umzuziehen, so müssen sie vor der Übersiedlung bei der kantonalen Behörde des neuen Wohnsitzkantons um eine Bewilligung als Pflegeeltern nachsuchen.
2 Artikel 68 Absätze 2–5 ist sinngemäss anwendbar.
3 Pflegeeltern, die nach ihrem Wegzug ins Ausland zusammen mit dem von ihnen betreuten Kind in die Schweiz zurückkehren, fallen nicht unter diese Bestimmung.
Art. 71 Entscheidung der kantonalen Migrationsbehörde, Wirksamkeit der
Bewilligung
1 Die kantonale Behörde überweist die Bewilligung oder Zustimmung zur Betreuung eines ausländischen Kindes mit bisherigem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zusammen mit ihrem Bericht über die Pflegeeltern oder die Vollzeiteinrichtung der kantonalen Migrationsbehörde.
2 Die kantonale Migrationsbehörde entscheidet über die Ermächtigung zur Erteilung eines notwendigen Visums oder über die Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung für das Kind. Sie teilt ihre Entscheidung der kantonalen Behörde mit.
3 Die Bewilligung oder Zustimmung wird wirksam, wenn das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist.
Art. 72 Meldung der Einreise
1 Die Pflegeeltern oder die dafür zuständige Person der Vollzeiteinrichtung müssen der kantonalen Behörde innerhalb von zehn Tagen die Einreise des Kindes in die Schweiz mitteilen. Diese Meldepflicht gilt auch für Pflegeeltern, die nach ihrem Wegzug ins Ausland mit dem von ihnen betreuten Kind in die Schweiz zurückkehren.
2 Die kantonale Behörde meldet der zuständigen Kindesschutzbehörde die Einreise des Kindes, das auf behördliche Anordnung hin platziert wird oder platziert worden ist, sobald sie davon Kenntnis erhält.
Art. 73 Verweigerung der Bewilligung
1 Ist das Betreuungsverhältnis durch Entscheid der zuständigen ausländischen Behörde begründet worden und verweigert die kantonale Behörde die Bewilligung oder Zustimmung, so informiert sie die kantonale Migrationsbehörde sowie die zentrale Behörde des Kantons nach Artikel 2 BG-KKE6 darüber. Die zentrale Behörde teilt den Entscheid der zuständigen ausländischen Behörde mit.
2 Befindet sich das betroffene Kind bereits in der Schweiz, so: