Vorlage
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 20Fedlex · Vorlage
Art. 52 Unterstützende Begleitung der Tages- und Pflegeeltern
1 Die Tageseltern- und Pflegeelterndienste sorgen dafür, dass die Tages- oder Pflegeeltern, mit denen sie zusammenarbeiten, bei Bedarf durch eine geeignete Fachperson beraten werden.
2 Die Fachperson nimmt so oft als nötig Kontakt zum betreuten Kind und zu seinen Tages- oder Pflegeeltern auf.
Art. 53 Verzeichnisse
1 Die Tageseltern- und Pflegeelterndienste führen Verzeichnisse über:
a. die Tages- oder Pflegeeltern, mit denen sie zusammenarbeiten;
b. die betreuten Kinder.
2 Die Verzeichnisse sind der kantonalen Behörde:
a. von den Tageselterndiensten auf Verlangen herauszugeben;
b. von den Pflegeelterndiensten jährlich unaufgefordert zu übergeben.
3 Die Verzeichnisse der Dienste müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Personalien der Tages- oder Pflegeeltern;
b. Personalien des Kindes.
4 Die Verzeichnisse von Pflegeelterndiensten müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a. Personalien der Eltern des Kindes;
b. Datum des Eintritts und des Austritts;
c. vorheriger und nachfolgender Aufenthaltsort;
d. ärztliche Feststellungen und Anordnungen;
e. besondere Vorkommnisse.
Art. 54 Pflichten von Pflegeelterndiensten bei behördlichen Platzierungen Für die Pflegeelterndienste gelten die Pflichten nach Artikel 45 sinngemäss.
Art. 55 Meldungen über das Kind
Für die Tageseltern- und Pflegeelterndienste gelten die Meldepflichten nach Artikel 46 sinngemäss.
Art. 56 Meldungen wesentlicher Änderungen
1 Die Tageseltern- und Pflegeelterndienste müssen Änderungen, welche die Voraussetzungen der Bewilligung berühren, unverzüglich der kantonalen Behörde melden.
2 Zum Voraus zu melden sind insbesondere: