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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten

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Art. 52 Unterstützende Begleitung der Tages- und Pflegeeltern

1 Die Tageseltern- und Pflegeelterndienste sorgen dafür, dass die Tages- oder Pflegeeltern, mit denen sie zusammenarbeiten, bei Bedarf durch eine geeignete Fachperson beraten werden.

2 Die Fachperson nimmt so oft als nötig Kontakt zum betreuten Kind und zu seinen Tages- oder Pflegeeltern auf.

Art. 53 Verzeichnisse

1 Die Tageseltern- und Pflegeelterndienste führen Verzeichnisse über:

a. die Tages- oder Pflegeeltern, mit denen sie zusammenarbeiten;

b. die betreuten Kinder.

2 Die Verzeichnisse sind der kantonalen Behörde:

a. von den Tageselterndiensten auf Verlangen herauszugeben;

b. von den Pflegeelterndiensten jährlich unaufgefordert zu übergeben.

3 Die Verzeichnisse der Dienste müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a. Personalien der Tages- oder Pflegeeltern;

b. Personalien des Kindes.

4 Die Verzeichnisse von Pflegeelterndiensten müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten:

a. Personalien der Eltern des Kindes;

b. Datum des Eintritts und des Austritts;

c. vorheriger und nachfolgender Aufenthaltsort;

d. ärztliche Feststellungen und Anordnungen;

e. besondere Vorkommnisse.

Art. 54 Pflichten von Pflegeelterndiensten bei behördlichen Platzierungen Für die Pflegeelterndienste gelten die Pflichten nach Artikel 45 sinngemäss.

Art. 55 Meldungen über das Kind

Für die Tageseltern- und Pflegeelterndienste gelten die Meldepflichten nach Artikel 46 sinngemäss.

Art. 56 Meldungen wesentlicher Änderungen

1 Die Tageseltern- und Pflegeelterndienste müssen Änderungen, welche die Voraussetzungen der Bewilligung berühren, unverzüglich der kantonalen Behörde melden.

2 Zum Voraus zu melden sind insbesondere: