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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten

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a. beauftragt die kantonale Behörde die zuständige Kindesschutzbehörde, die zum Schutz des Kindes erforderlichen Massnahmen zu treffen, und informiert die zentrale Behörde darüber;

b. vereinbart die zentrale Behörde das weitere Vorgehen mit der zuständigen ausländischen Behörde.

3 Absatz 2 ist auch auf Betreuungsverhältnisse anwendbar, die nicht durch Behördenentscheid begründet worden sind, wenn die Pflegeeltern, denen die Bewilligung verweigert wurde, oder die Vollzeiteinrichtung, der die Zustimmung nicht erteilt wurde, oder die Eltern des Kindes sich nicht darum bemühen, dass das Kind an seinen bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückkehren kann.

4 Bei ihrer Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung oder Zustimmung berücksichtigt die kantonale Behörde, dass sie das Kind nicht in eine unzumutbare Lage bringen oder sonstwie einer schwerwiegenden Gefahr für seine körperliche oder seelische Gesundheit aussetzen darf.

2. Abschnitt: Betreuung von Kindern im Ausland

Art. 74 Platzierung im Ausland durch Behördenentscheid

1 Ein Kind mit Wohnsitz in der Schweiz darf im Ausland nur dann platziert werden, wenn nach dem Recht des ausländischen Staates gewährleistet ist, dass es seinen Bedürfnissen entsprechend betreut wird und eine genügende Aufsicht besteht.

2 Will die zuständige Behörde ein Kind bei Pflegeeltern oder in einer Einrichtung im Ausland platzieren, so informiert sie die zentrale Behörde des Kantons nach Artikel 2 BG-KKE7 über ihre Absichten.

3 Die zentrale Behörde ersucht die zuständige Behörde des Staates, in dem das Kind platziert werden soll, um deren Zustimmung. Sie übermittelt ihr einen Bericht über das zu platzierende Kind und begründet die Absicht.

4 Die Platzierung darf erst vorgenommen werden, wenn die Zustimmung der zuständigen ausländischen Behörde vorliegt.

5 Die Absätze 2-4 gelten auch, wenn die Platzierung unter Mitwirkung eines Pflegeelterndienstes erfolgt.

Art. 75 Wegzug von Pflegeeltern ins Ausland

1 Wollen Pflegeeltern, die ein Kind auf behördliche Anordnung hin betreuen, ins Ausland ziehen, so müssen sie die zuständige Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat, unverzüglich darüber informieren.

2 Diese Behörde klärt ab, ob das Kind bei den Pflegeeltern bleiben oder in die Herkunftsfamilie zurückkehren kann oder umplatziert werden muss.

3 Ein Verbleiben des Kindes bei den Pflegeeltern setzt voraus, dass:

7 SR 211.222.32