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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten
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7. Kapitel: Statistik
Art. 78 Statistik
1 Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt die statistischen Erhebungen über die bewilligungspflichtige Betreuung von Kindern ausserhalb ihres Elternhauses durch, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.
2 Es definiert die für die Statistik notwendigen Merkmale, welche die Kantone erheben, sowie die entsprechenden Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel. Es stellt diese den Kantonen unentgeltlich zur Verfügung.
3 Der Kanton bezeichnet eine Behörde, die dem BFS die für die Erhebungen notwendigen Daten übermittelt.
4 Die Datenlieferung an das BFS erfolgt über eine sichere Informatikplattform oder mittels elektronischer Datenträger nach den Vorschriften des BFS.
8. Kapitel: Mitteilungspflichten
Art. 79 Mitteilungspflichten der Behörden
1 Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde meldet der kantonalen Behörde neu zugezogene Kinder, die bei Pflegeeltern oder in Einrichtungen wohnen.
2 Platziert die zuständige Behörde ein Kind bei Pflegeeltern oder in einer Einrichtung eines anderen Kantons, so informiert sie die dort zuständige kantonale Behörde und die örtlich zuständige Kindesschutzbehörde.
3 Die kantonale Behörde informiert die neu zuständige kantonale Behörde über:
a. die Verlegung des Wohnsitzes von Tages- oder Pflegeeltern in einen anderen Kanton;
b. die Verlegung des Sitzes einer Einrichtung, eines Tageseltern-, eines Pflegeeltern- oder eines Vermittlungsdienstes in einen anderen Kanton.
4 Entzieht die kantonale Behörde einem Tageseltern- oder einem Pflegeelterndienst die Bewilligung oder verbietet sie einem Vermittlungsdienst die Vermittlungstätigkeit, so teilt sie dies den anderen kantonalen Behörden mit.
5 Die Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat, teilt der zuständigen kantonalen Behörde allfällige Gefährdungen oder Verletzungen des Kindeswohls mit, die sie bei der Begleitung und Beaufsichtigung des einzelnen Betreuungsverhältnisses feststellt. Die kantonale Behörde überprüft diese Mitteilungen unverzüglich und leitet die notwendigen Massnahmen ein.