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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten

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b. eine Vertrauensperson in oder ausserhalb der Einrichtung zugeteilt erhält, an die es sich bei Fragen oder Problemen wenden kann;

c. an allen Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf sein Leben haben, entsprechend seinem Alter beteiligt wird.

2 Die Einrichtung unterstützt das Kind:

a. bei Umplatzierungen und bei der Rückkehr in die Herkunftsfamilie;

b. bei der Suche nach einer angemessenen Lösung, wenn es während der Betreuung volljährig wird und nicht selbstständig für sich sorgen kann.

3 Sie führt über das Kind ein Dossier und hält darin folgende Angaben fest:

a. die Entwicklung des Kindes, namentlich Probleme und Erfolge;

b. besondere Vorkommnisse;

c. eingeleitete Massnahmen;

d. Erkrankungen des Kindes;

e. Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Leben des Kindes haben.

4 Das Dossier ist der kantonalen Behörde oder der Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat, auf Verlangen herauszugeben. Einsicht können auch die Eltern des Kindes, die mit der Beistandschaft betraute Person sowie das urteilsfähige betreute Kind selbst verlangen.

5 Das Dossier ist während zehn Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit des betreuten Kindes aufzubewahren. Danach ist es der kantonalen Behörde zur Archivierung zu übergeben.

Art. 46 Meldungen über das Kind

Die Einrichtungen müssen über besondere, namentlich die Gesundheit oder Sicherheit des betreuten Kindes betreffende Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Betreuungstätigkeit unverzüglich benachrichtigen:

a. die Eltern des Kindes, sofern nicht die Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat deren Benachrichtigung eingeschränkt oder ausgeschlossen hat;

b. die Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat;

c. die mit der Beistandschaft betraute Person.

Art. 47 Meldungen wesentlicher Änderungen

1 Die Einrichtungen müssen Änderungen, welche die Voraussetzungen der Bewilligung berühren, unverzüglich der kantonalen Behörde melden.

2 Zum Voraus zu melden sind insbesondere:

a. Änderungen der Konzepte und Pläne;