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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten

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9. Kapitel: Strafbestimmung

Art. 80 Strafbarkeit

1 Mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken wird bestraft, wer:

a. eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen; oder

b. Vermittlungsdienste erbringt und die Meldepflicht nicht erfüllt.

2 Zuständig für die Strafverfolgung ist die kantonale Behörde.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 81 Vollzug

1 Die Kantone erlassen die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen. Sie regeln darin insbesondere:

a. die Anforderungen an die Tageseltern, Pflegeeltern, Tages- und Vollzeiteinrichtungen sowie an die Tageseltern- und Pflegeelterndienste;

b. die Abklärung der Verhältnisse einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers;

c. die Abklärung der Eignung eines Betreuungsplatzes, insbesondere im Bereich der Vollzeitbetreuung;

d. die Aufsichtstätigkeit.

2 Der Kanton sorgt dafür, dass sich Personen, die aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit über eine lange Erfahrung in der Kinderbetreuung verfügen und deren Ausbildung den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen, während einer angemessenen Übergangsfrist berufsbegleitend weiterbilden können.

2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 19. Oktober 19779 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption wird aufgehoben.

9 AS 1977 1931, 1989 54, 2002 4167, 2007 5627