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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten
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c. eine ärztliche Notfallversorgung gewährleistet;
d. über eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage verfügt;
e. die Voraussetzungen des kantonalen Rechts erfüllt.
Art. 28 Anerkannte Ausbildungen
1 Die Leiterin oder der Leiter der Vollzeiteinrichtung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Betreuungsaufgaben müssen sich ausweisen über:
a. eine abgeschlossene oder begonnene anerkannte Ausbildung in:
1. Sozialpädagogik, Sonderpädagogik, Kindererziehung oder sozialer Arbeit, oder
2. einem verwandten Fachbereich, der sich für die vorgesehenen Aufgaben eignet; und
b. genügende praktische Erfahrung in der Betreuung und Erziehung von Kindern.
2 Die Leiterin oder der Leiter muss sich zudem über eine entsprechende Qualifikation im Führungsbereich ausweisen.
3 Personen mit einer Ausbildung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 müssen sich zudem über eine mindestens sechsmonatige Berufserfahrung als Betreuerin oder Betreuer in einer Vollzeiteinrichtung ausweisen.
4 Für die Aufnahme von Kindern, deren Betreuung aussergewöhnliche Anforderungen stellt, muss die Einrichtung zudem die entsprechenden beruflichen Qualifikationen der dafür vorgesehenen Personen nachweisen.
5 Mindestens zwei Drittel der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Betreuungsaufgaben müssen eine abgeschlossene anerkannte Ausbildung nach Absatz 1 vorweisen können. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen für eine bestimmte Zeit von der Erfüllung dieser Quote absehen, wenn mindestens die Hälfte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Betreuungsaufgaben die Anforderungen erfüllt.
6 In Einrichtungen mit einer Familienstruktur oder einer familienähnlichen Struktur muss mindestens die Hälfte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Betreuungsaufgaben die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.
Art. 29 Gesuch
1 Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben und Belege enthalten:
a. Zweck, rechtliche Form und wirtschaftliche Grundlage der Vollzeiteinrichtung;
b. Anzahl der anzubietenden Vollzeitbetreuungsplätze, Alter der Kinder sowie allfällige aussergewöhnliche Anforderungen an die Betreuung dieser Kinder;
c. pädagogisches Konzept, insbesondere Betreuungsangebot, Unterrichtsprogramm, Freizeitprogramm und gegebenenfalls therapeutisches Angebot;