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Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 31 Seiten

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c. die Meldungen von Vermittlungsdiensten und deren Aufsicht.

2 Er kann die Zuständigkeiten für Tageseltern, Tageseinrichtungen und Tageselterndienste einer anderen geeigneten Behörde übertragen.

3 Die kantonale Behörde ist eine Fachbehörde.

4 Die Begleitung und Beaufsichtigung des einzelnen Betreuungsverhältnisses bleibt Sache der Person oder Behörde, die das Kind platziert hat.

Art. 4 Kantonale Massnahmen

1 Die Kantone treffen Massnahmen zur Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden ausserfamiliären Betreuung von Kindern.

2 Sie bezeichnen eine oder mehrere Fachstellen, welche die Tages- und Pflegeeltern, die Einrichtungen sowie die Tageseltern-, Pflegeeltern- und Vermittlungsdienste beraten. Sie stellen insbesondere sicher, dass Pflegeeltern in akuten Krisensituationen sofortige Unterstützung erhalten. Sie können die Funktion der Fachstelle der kantonalen Behörde übertragen.

3 Sie führen Listen über:

a. bewilligte Betreuungsplätze bei Tages- und Pflegeeltern;

b. bewilligte Tages- und Vollzeiteinrichtungen;

c. bewilligte Tageseltern- und Pflegeelterndienste;

d. meldepflichtige Vermittlungsdienste.

4 Sie können:

a. für bewilligungspflichtige Betreuungsverhältnisse Voraussetzungen vorsehen, die über diese Verordnung hinausgehen;

b. Betreuungsverhältnisse, die nach dieser Verordnung nicht bewilligungspflichtig sind, einer Bewilligungspflicht unterstellen.

2. Kapitel: Bewilligung

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 5 Grundsätze

1 Beim Entscheid über die Erteilung einer Bewilligung ist vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen.

2 Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn gewährleistet ist, dass die Kinder:

a. in ihrer körperlichen, geistigen, sozialen und emotionalen Entwicklung gefördert werden;

b. nicht diskriminiert werden, namentlich nicht wegen ihres familiären, sozialen, kulturellen, religiösen oder entwicklungsbedingten Hintergrundes.