Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 31 Seiten

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Erläuterungsbericht – Umsetzung „too big to fail“

Umsetzung gewisser Elemente der Notfallplanung im Krisenfall Wirkung entfalten kann. In verschiedenen parlamentarischen Motionen wurden denn auch unter Hinweis auf die Regelungen des Dodd Frank Act und der Vorschläge der ICB Zweifel in ähnlicher Richtung angebracht und die Einführung eines Trennbankensystems oder die Trennung der systemrelevanten Funktionen vom Investmentban-

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king beantragt. Der Umsetzung der Notfallplanung ist indes ein deutlich höherer Stellenwert einzuräumen, wenn die systemrelevanten Funktionen unter dem Dach der Universalbank zusammen mit risikoreichen Geschäften, wie beispielsweise dem Investmentbanking, betrieben werden. Auch wenn im Rahmen des Notfallplans keine (vollständige) Trennung von Geschäftsbereichen verlangt werden kann, so ist es doch wesentliches Element des Konzeptes der systemrelevanten Funktionen, dass keine Ansteckung durch die Restbank erfolgen kann. Vorbereitungsmassnahmen genügen den gesetzlichen Anforderungen mit anderen Worten nur, wenn die Bank im Notfallplan gesondert nachweist, dass die von ihr vorgeschlagenen (Planungs-)Massnahmen umgehend umgesetzt werden können. „Umgehend“ heisst, dass die FINMA zur Überzeugung gelangen muss, dass die systemrelevanten Funktionen über ein Wochenende auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden und die sofortige Funktionsfähigkeit gewährleistet ist.

Die Pflicht der Bank, den Notfallplan jährlich zu aktualisieren ist ein angemessener Ausgleich zwischen einer Begrenzung der Belastung der Bank und der Schnelllebigkeit der heutigen Entwicklungen im Geschäftsleben. Die Erfüllung der Pflicht fällt deshalb auf das Ende des zweiten Quartals, weil dann geprüfte Geschäftszahlen vorliegen. Zusätzlich steht es der FINMA frei, eine ausserplanmässige Aktualisierung zu verlangen, beispielsweise aufgrund von Umstrukturierungen oder wegen einer finanziellen Krise der Bank. Die Bank hat der FINMA unterjährig und unaufgefordert Ereignisse zu melden, welche einen erheblichen Einfluss auf den Notfallplan haben können. Die FINMA wird dadurch in die Lage versetzt, zweckmässige Aktualisierungen zu verlangen.

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Was das Verhältnis des Notfallplans zur privatautonomen Sanierung betrifft, so ist diese auch nach der Konzeption des Gesetzes bis zu einem bestimmten Punkt möglich. Die Bank muss der FINMA im Stabilisierungsplan („Recovery-Plan“) anhand verschiedener Szenarien aufzeigen, auf welche Weise sie ein Unterschreiten der Kapitalanforderungen oder anderer (gesetzlicher) Vorgaben zu beseitigen gedenkt. Wenn dies nicht gelingt und es zu einer weiteren Kapitalreduktion kommt, dass der Stand des CET1 auf 5% der RWA absinkt, wandeln spätestens die „tief triggernden“ CoCos und leiten die Resolution-Phase ein. In dieser Phase sind privatautonome Sanierungen gescheitert. Im öffentlichen Interesse ist deshalb zum Schutz der Volkswirtschaft staatliches Handeln gefordert, was gleichbedeutend ist mit einer staatlichen Sanierung oder Abwicklung unter Ausgliederung der systemrelevanten Funktionen. In dieser Situation ist auch der Marktaustritt der Restbank unter Fortführung der systemre-

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levanten Funktionen nach dem Grundkonzept des Expertenberichts in Kauf zu nehmen.

5.2.2 Prüfung des Notfallplans (Art. 21a E-BankV)

In Art. 21a E-BankV werden die Kriterien zur Beurteilung der Wirksamkeit und der erfolgten Umsetzung der im Notfallplan genannten Massnahmen im Hinblick auf eine drohende Insolvenz der Bank definiert. Die Kriterien leiten sich unmittelbar aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. d des Gesetzes ab, wonach als Prüfungsgegenstände die Struktur, Infrastruktur, Führung und Kontrolle sowie die konzerninternen Liquiditäts- und Kapitalflüsse genannt sind. Die Liste ist nicht abschliessend, was durch das Wort „namentlich“ zum Ausdruck kommt. Sie bezieht sich stets auf die Fortführung der systemrelevanten Funktionen in der Schweiz und die dafür erforderlichen Massnahmen. Im Übrigen aber sind Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland Gegenstand des Abschnitts 6b., nach welchem bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Erleichterungen auf die progressive Komponente gewährt werden.

13 Motionen 11.4000, 11.4030, 11.3845, 11.3857, 11.3895. 14 Eine privatautonome Sanierung kann bis zum Erreichen der Interventionsschwelle nach Art. 25 Abs. 1 BankG erfolgen, der durch Art. 21c Abs. 2E-BankV konkretisiert wird. 15 Siehe Schlussbericht der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen vom 30. September 2010, Seite 5: „Der Konkurs einer systemrelevanten Bank wird so zur realen Möglichkeit und der verzerrende Effekt einer impliziten Staatsgarantie entfällt.“ / 11/31