Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 31 Seiten

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Erläuterungsbericht – Umsetzung „too big to fail“

Der Notfallplan enthält eine Risikobeurteilung, welche voraussehbare Massnahmen ausländischer Behörden oder Gerichte mitberücksichtigt. Zwar sind Retorsions- und Sicherstellungsmassnahmen (Ringfencing) ausländischer Aufsichtsbehörden und Gerichte als Reaktion auf die Auslösung des Notfallplans in der Schweiz schwer abzuschätzen. Dennoch erscheint es zumutbar, von der Bank eine Einschätzung zu verlangen. Sie ist dazu aufgrund ihrer Erfahrung und ihrer Nähe zum regulatorischen Umfeld prädestiniert

5.2.3 Mängelbehebung und Anordnung von Massnahmen (Art. 21b E-BankV)

Genügt der Notfallplan den Anforderungen an den Nachweis nicht, so setzt die FINMA der Bank eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel. Die FINMA kann schon in diesem Zeitpunkt konkrete Vorgaben machen. Diese können darin bestehen, dass die Mängel konkretisiert und entsprechend Fragen gestellt und weitere Unterlagen eingefordert werden. Was die Dauer der Frist betrifft, so lässt sich keine generell-abstrakte Angabe eines Zeitraumes machen. Es ist indes genügend Zeit einzuräumen, um, abhängig vom Umfang des Nachbesserungsbedarfes, solide Antworten zu erhalten. Behebt die Bank die Mängel auch nicht innert der angesetzten Frist, setzt ihr die FINMA eine Nachfrist. Werden die Mängel auch innerhalb dieser Nachfrist nicht behoben, kann die FINMA

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insbesondere drei Massnahmen aussprechen. Zunächst kann sie die Bildung eines unabhängigen Rechtsträgers in der Schweiz anordnen. Entsprechend dem Vorschlag des FSB für die Gründung von “bridge institutions” dient der unabhängige Rechtsträger dazu, systemrelevante Funktionen durch Indi-

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vidual- oder Universalsukzession zu übernehmen und fortzuführen. Die FINMA kann auch eine Entflechtung des Konzerns anordnen, wonach die rechtlichen und operativen Strukturen der Bank so auszugestalten sind, dass die systemrelevanten Funktionen kurzfristig ausgegliedert werden können oder diese bereits separiert werden. Schliesslich kann sie die Auslagerung der für die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen erforderlichen Infrastrukturen und Dienstleistungen in eine zentral geführte Gesellschaft innerhalb der Finanzgruppe oder in eine Einheit ausserhalb der Finanzgruppe anordnen. Diese Liste ist nicht abschliessend. Die FINMA muss der Situation angepasste Massnahmen treffen können.

5.2.4 Auslösung des Notfallplans (Art. 21c E-BankV)

Der Notfallplan ist die Grundlage für Schutz- und Insolvenzmassnahmen gemäss Art. 26 ff. BankG, die

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die FINMA trifft. Die sich auf den Notfallplan stützenden Massnahmen beziehen sich auf die systemrelevanten Funktionen in der Schweiz. Darüber hinaus kann die FINMA - gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt - Sanierungsmassnahmen zur Rettung der Restbank anordnen.

Die Voraussetzungen für die Auslösung des Notfallplans ergeben sich nach Absatz 1 aus Art. 25 Abs. 1 BankG:

 begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist;

 ernsthafte Liquiditätsprobleme hat; oder

 sie die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht erfüllt.

Das neue Eigenmittelkonzept sieht vor, dass der Puffer vorübergehend angezehrt werden kann (Art. 123f E-ERV). Entsprechend muss klargestellt werden, wann die Eigenmittelvorschriften nicht mehr erfüllt sind und eine Intervention erforderlich wird. Damit wird zugleich das Zusammenspiel zwischen den Massnahmen, die aufgrund der Anzehrung des Puffers durch die FINMA nach Art. 123f Abs. 4EE-ERV angeordnet werden können, und der drohenden Insolvenz klargestellt.

16 Siehe dazu auch Schlussbericht der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen vom 30. September 2010, Seite S. 83 (Buchstabe d). 17 FSB, Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions October 2011, Seite 8 (Ziffer 3.4) sowie Seite 16 (Ziffer 10.5). 18 Vgl. Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; too big to fail) vom 20. April 2011, BBl 2011, 4717, 4764 (Ziffer 2.1.7). / 13/31