Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungsbericht – Umsetzung „too big to fail“

6.3 Anrechenbares Wandlungskapital (2. Kapitel)

Mit der Anrechenbarkeit von Wandlungskapital in einzelnen Eigenmittelkomponenten nimmt das schweizerische Too big to fail-Regime international eine Vorreiterrolle ein. Wandlungskapital (Contingent Capital) wird vom Basler Ausschuss für nationale Eigenmittelzuschläge anerkannt und geför-

31

dert. Nach Abschluss der Anhörung wird das 2. Kapitel mit den allgemeinen Vorschriften konsolidiert, sobald auch nicht systemrelevante Banken Wandlungskapital emittieren und in Pufferkomponenten anrechnen lassen können.

6.3.1 Umschreibung und Ausgabe (Art. 123c E-ERV)

Wandlungskapital ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 13 BankG definiert. Aus Gründen der Vereinfachung wird dieses Kapital hier gemeinsam mit dem Kapital aus Anleihen mit Forderungsverzicht gemäss Art. 11 Abs. 2 des Bankengesetzes unter den Sammelbegriff des Wandlungskapitals zusammengefasst, sofern es die Voraussetzungen nach diesem Kapitel erfüllt.

Es ist wichtig, dass die Wandlung auf oberster Konzernstufe erfolgt, damit das Kapital über diese Stufe in der Finanzgruppe verteilt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Konzernobergesellschaft keine Bank, sondern beispielsweise eine nicht operative Holding ist. Deshalb wurde die Konzernobergesellschaft in Absatz 2 gesondert als Emittentin verpflichtet. In demselben Absatz sind mit den für diesen Zweck von Finanzgruppen und bankdominierten Finanzkonglomeraten speziell errichteten Gruppengesellschaften Investitionsgesellschaften bezeichnet, über die eine strukturierte Emission vorgenommen wird. Eine solche kann wegen ausländischer Investoren erforderlich werden. Es muss indes sichergestellt werden, dass das Geld im Zeitpunkt der Wandlung in die Gesellschaft, in deren Eigenkapital das Wandlungsinstrument wandelt, überführt werden kann.

Zudem müssen auch die zur Finanzgruppe gehörenden systemrelevanten Einzelinstitute im gleichen Verhältnis Wandlungskapital ausgeben, wenn die Ausgabe von Wandlungskapital auf Stufe Finanzgruppe erfolgt. Dabei genügt die Ausgabe von Kapitalinstrumenten mit vergleichbarer, verlustabsorbierender Wirkung und gleichem auslösenden Ereignis, soweit diese Kapitalinstrumente von einer anderen Konzerngesellschaft gehalten werden. Sofern die Ausgabe der Kapitalinstrumente wie zuvor beschrieben mittels einer Zweckgesellschaft erfolgt und als Folge davon der Erlös mittels eines internen Instruments der Finanzgruppe zugeführt werden muss, kann die FINMA anstelle von Wandlungskapital Kapital in der Qualität von mindestens Tier 2 anerkennen. Voraussetzung ist, dass dieses eine vergleichbare verlustabsorbierende Wirkung wie Wandlungskapital aufweist.

6.3.2 Anrechenbarkeit (Art. 123d E-ERV)

Um angerechnet zu werden, muss Wandlungskapital den internationalen Mindeststandards genügen.

32

In Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Basler Ausschusses für G-SIFI werden zur Zeit nur Instrumente anerkannt, die die Verpflichtung durch Wandlung in hartes Kernkapital oder durch Forderungsverzicht vollständig und dauerhaft untergehen lassen. Aufgrund der erhöhten Komplexität und in Ermangelung der internationalen Akzeptanz können nur teilweise verlusttragende Instrumente oder sogenannte kombinierte „Write Downs“ und „Write Ups“ nicht anerkannt werden. Es steht der Emittentin indes frei, den Investoren stattdessen zwei separate Instrumente (eine Anleihe, einen CoCo) zur Zeichnung anzubieten. Optionselemente („Warrants“) sind indes zulässig, dürfen aber nicht mehr Gewinnpotenzial bieten als Aktien der ausgebenden Gesellschaft. Insbesondere unzulässig wäre die Verbindung von Forderungsverzichten mit künftigen Gewinnanteilsrechten.

Nach Art. 11 Abs. 4 BankG ist für die Anrechenbarkeit eine Genehmigung der FINMA erforderlich. Dazu ist der Nachweis zu erbringen, dass die Wirkungen gemäss Bankengesetz und seinen Ausfüh-

31 Basler Ausschuss, Global systemically important banks: assessment methodology and the additional loss absorbency requirement, November 2011, Seite 20 Abs. 88 sowie Annex 3. 32 Basler Ausschuss, Global systemically important banks: assessment methodology and the additional loss absorbency requirement, November 2011, Seite 26, Annex 3 Ziffer 1. / 19/31