Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 31 Seiten

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Erläuterungsbericht – Umsetzung „too big to fail“

6.7.2 Übergangsvorschriften für die Leverage Ratio

Durch die vollumfänglichen Verweise auf die Kapitalquoten des 3. Kapitels (vgl. Art. 123j Abs. 2 E-ERV) gelten die Übergangsvorschriften der risikogewichteten Eigenmittelanforderungen für die Leverage Ratio analog. Auch in der Übergangsfrist gelten jeweils nur 27% der jeweiligen Prozentsätze bzw. des Progressionssatzes, die dann aber auf das Gesamtengagement angewendet werden.

6.7.3 Anwendbarkeit bisherigen Rechts für systemrelevante Banken (Art. 125k E-ERV)

Mit Art. 125k E-ERV ist eine Bestimmung aufgenommen worden, die das Schicksal der Verfügungen, insbesondere derjenigen vom 20. November 2008 betreffend zusätzliche Eigenmittel der Grossbanken, unter dem neuem Regime regelt. Demnach sollen die bisher individuell verfügten oder vereinbarten Anforderungen auf Grundlage von Art. 34 E-ERV (der ohnedies parallel anwendbar bleibt; vgl. Art. 123a E-ERV) im Sinne eines Sicherheitsnetzes weitergelten bis zum Ablauf der Übergangsfrist für das neue Kapitalregime. Eine Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen könnte nicht allein mit dem Umstand begründet werden, dass für systemrelevante Banken neue, besondere Anforderungen in Kraft gesetzt wurden.

6.7.4 Genehmigung

Die Änderungen treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Die Art. 123c und 123d E-ERV bedürfen keiner Genehmigung, weil sie sich nicht auf Art. 10 Abs. 4 BankG stützen.

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