Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 31 Seiten

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Erläuterungsbericht – Umsetzung „too big to fail“

Diese Interventionsschwelle ist „spätestens“ dann erreicht und der Notfallplan in der Regel umzusetzen, wenn die ausgegebenen CoCos der progressiven Komponente wandeln. Die Auslösung des Notfallplans hängt insoweit mit der Wandlung der CoCos mit tiefem Auslösungspunkt zusammen, als dass das dadurch geschaffene Kapital zur Umsetzung des Notfallplans und der Sanierung oder geordneten Abwicklung der Restbank heranzuziehen ist. Diese Koppelung ist notwendig, um dem Notfallkonzept Glaubwürdigkeit zu verleihen und der FINMA eine zweifelsfreie gesetzliche Handlungsanweisung zu geben, damit sie in einer bedrohlichen Krise eingreifen kann, ohne dass Streit über die Reichweite ihres Ermessenspielraums entsteht. Die FINMA ist einzig dann berechtigt, von der Umsetzung des Notfallplans abzusehen, wenn äquivalente Massnahmen zur Sicherstellung der systemrelevanten Funktionen getroffen wurden.

Wird für die CoCos der progressiven Komponente gemäss Art. 123g Abs. 2E-ERV ein höherer Wandlungspunkt als eine CET1-Quote von 5% RWA gewählt, findet die Auslösung des Notfallplans nach Massgabe dieses Triggers statt. Wird die progressive Komponente statt mit CoCos mit CET1 erfüllt, wird der Notfallplan spätestens bei einer CET1-Quote von 5% RWA ausgelöst. Bei der Berechnung der CET1-Quote ist zu beachten, dass das zur Erfüllung der progressiven Komponente verwendete CET1 nicht als solches, sondern lediglich als Tier 2 angerechnet werden kann (Art. 123g Abs. 3E-ERV).

Der Zeitpunkt der drohenden Insolvenz (Insolvenzgefahr) ist zudem nach den allgemeinen Eigenmittelvorschriften erreicht, wenn die systemrelevante Bank die Basler Mindestanforderungen unterschreitet, die in Art. 33 E-ERV umgesetzt sind und auch für sie gelten. Dies wird (in dieser Vorlage) in Art. 33 Abs. 5 E-ERV ausdrücklich festgehalten. Die FINMA kann schliesslich auch schon vor der Unterschreitung dieser Eigenmittelanforderungen eingreifen, insbesondere wenn ernsthafte Liquiditätsprobleme bestehen (vgl. Art. 25 Abs. 1 BankG).

5.3 Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit (6b. Abschnitt)

5.3.1 Stabilisierungs- und Abwicklungsplan (Art. 22 E-BankV)

Die Planungen der Bank und der Aufsichtsbehörden müssen über den Notfallplan Schweiz hinaus auch die Stabilisierung oder Abwicklung der gesamten Bank umfassen. Dazu sind zwei Pläne erforderlich: ein privatautonomer Stabilisierungsplan (Recovery Plan) und ein hoheitlicher Abwicklungsplan (Resolution Plan).

Der Stabilisierungsplan dient der Vorbereitung einer Stabilisierung der systemrelevanten Bank mit dem Ziel ihrer Fortführung ausserhalb von staatlichen Eingriffen. Er ist von der systemrelevanten Bank der FINMA einzureichen. Diese überprüft und genehmigt ihn, sofern die Bank darin Möglichkeiten einer nachhaltigen Stabilisierung für den Fall einer Krise aufzeigt. Er soll aufzeigen, wie die systemrelevante Bank bei systemweiten oder institutsbezogenen Kapital- oder Liquiditätsproblemen die erforderliche Finanzkraft wiedererlangen kann. Grundlage ist ein Szenario, in dem die Bank den Eigenmittelpuffer angezehrt hat und auf die Wandlung des darin gegebenenfalls enthaltenen Wandlungskapitals zusteuert, die Geschäftstätigkeit aber noch fortgeführt werden kann (going concern-Betrachtung). Der Stabilisierungsplan hat Massnahmen vorzusehen, die das Risikoprofil der Bank vermindern und das Kapital erhalten bzw. wieder aufbauen. Die dem Stabilisierungsplan unterliegenden Annahmen sind gegenüber der Behörde offenzulegen. Es ist auch darzulegen, welche allgemeinen Notfallmassnahmen in Bezug auf IT, Infrastruktur und interne Prozesse dem Stabilisierungsplan zugrunde liegen. Der Stabilisierungsplan hat diejenigen Szenarien darzulegen, bei denen die Bank die Implementierung von eigenständigen Stabilisierungsmassnahmen prüft. Er hat derartige Szenarien sowohl für marktweite als auch für institutsbezogene Kapital- und Liquiditäts-Stress-Situationen vorzusehen. Der Stabilisierungsplan hat eine Auswahl an Stabilisierungsmassnahmen zur Beseitigung bzw. Eindämmung der jeweiligen Stress-Situation zu beinhalten, aus denen die Bank die nach ihrem Dafürhalten geeignete auswählt, sobald die zuvor quantitativ und qualitativ zu bestimmenden Auslösungsereignisse eintreten.

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