Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 31 Seiten

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Erläuterungsbericht – Umsetzung „too big to fail“

6.5.3 Berechnung (Art. 123k E-ERV)

Die Kalibrierung der einzelnen Komponenten der Leverage Ratio gemäss Art. 123k basiert – wie jene für die risikogewichteten Anforderungen – auf den von der Expertenkommission festgelegten Grundsätzen. Insbesondere berücksichtigt die Kalibrierung, dass die daraus resultierende Eigenmittelanforderung beim dem Expertenbericht zugrundeliegenden Status Quo der Grossbanken leicht unterhalb der risikogewichteten Anforderung zu liegen kommt (Normalfall). Bei der Kalibrierung der risikogewichteten Anforderungen ist die Expertenkommission von einer Bilanzsumme von CHF 1500 Mrd. sowie von risikogewichteten Aktiven (RWA) von CHF 400 Mrd. ausgegangen. Dies führt zu einer Leverage Ratio Anforderung von gut 5% der Bilanzsumme.

Die Expertenkommission stützte sich auf die Bilanzsumme, weil damals noch keine Informationen zur Berechnung des Gesamtengagements vorlagen. Im Einklang mit der Leverage Ratio unter Basel III wird die Leverage Ratio nun aber in Bezug auf das Gesamtengagement definiert. Den CHF 1500 Mrd. Bilanzsumme entspricht ein durchschnittliches Gesamtengagement von rund CHF 1300 Mrd.

Gemäss Artikel 123k ergeben sich die Unterlegungssätze für die einzelnen Komponenten der Leverage Ratio, indem die entsprechenden risikogewichteten Unterlegungssätze mit dem Faktor 27% multipliziert werden. Bei einer risikogewichteten Anforderung von 19% auf Grundlage der Daten der beiden Grossbanken per Ende 2009 ergibt sich somit eine totale Leverage Ratio von etwa 5,1% (19% x 27%).

Basierend auf den RWA von CHF 400 Mrd. ergibt sich eine Eigenmittelanforderung aufgrund der risikogewichteten Anforderungen von insgesamt CHF 76 Mrd. (19% von 400). Die Eigenmittelanforderung aufgrund der Leverage Ratio, gemessen am Gesamtengagement von CHF 1300 Mrd., beläuft sich auf knapp CHF 67 Mrd. (5,1% von 1300). Damit liegt die Leverage Ratio gut 10% unter den risikogewichteten Vorschriften.

6.5.4 Gesamtengagement (Art. 123l E-ERV)

Die Basis für die Leverage Ratio soll ein möglichst einfach und transparent zu bestimmendes Gesamtengagement (bilanzielle und ausserbilanziell Positionen) der Bank sein. Die dafür notwendigen Bemessungsgrundlagen sind vom Basler Ausschuss im Rahmen des Reformpakets Basel III verabschiedet worden und sollen im Grundsatz ohne weitere Anpassungen in der Schweiz umgesetzt werden. Um die Vergleichbarkeit zwischen den Banken zu gewährleisten, ist die Entwicklung und Übernahme gemeinsamer Bemessungsgrundlagen ausserordentlich wichtig. Mit der Übernahme der Basel III Bemessungsgrundlagen wird der Aufwand für die Entwicklung und die laufende Unterhaltung einer schweizerischen Variante der Berechnung des Gesamtengagements vermieden.

Die Grundsätze für die Berechnung des Gesamtengagements sind in den Art. 157 bis 164 des Basel-

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III-Texts festgelegt worden. Dabei wird angemerkt, dass noch nicht alle Details und Interpretationsfragen geklärt sind. Insbesondere ist offen, wie sich etwaige Unterschiede zwischen nationalen Rechnungslegungsvorschriften auf die Berechnung der Leverage Ratio auswirken könnten, und ob eine breiter gefasste Engagementdefinition die Ziele der Leverage Ratio besser erreichen würde. Diese und andere Fragen sollen im Rahmen der einer Beobachtungs- und Testperiode bis Ende 2016 geklärt werden. Für die Implementierung der Leverage Ratio in der Schweiz ergibt sich daraus, dass die Grundsätze zur Berechnung des Gesamtengagements, die in die ERV eingeflossen sind, kaum oder wenig ändern werden. Allerdings dürften die Ausführungsbestimmungen noch für einige Zeit Änderungen erfahren bis sie im Rahmen einer für 2017 geplanten, alle Banken betreffenden ERV-Revision zum Abschluss kommen sollten.

Die Berechnung des Gesamtengagements im E-ERV folgt der Logik von Basel III. Ausgangspunkt ist die Bilanz der Bank. Um eine möglichst risikounabhängige und konsistente Erfassung des Gesamtengagements zu gewährleisten, sind folgende Grundsätze berücksichtigt worden (siehe Basel-III-Text Art. 157):

33 Fundstelle: http://www.bis.org/publ/bcbs189.pdf / 24/31