Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 31 Seiten
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Erläuterungsbericht – Umsetzung „too big to fail“
nach Art. 25 Abs. 1 BankG in diesem Fall ohnehin beschleunigt erreicht wird und nicht tatenlos abgewartet werden kann.
6.4.4 Progressive Komponente (Art. 123g E-ERV)
Die progressive Komponente bezweckt, dass die Kapitalisierung der Banken mit steigender Systemrelevanz zunimmt. Zudem dient sie auch dazu, die Umsetzung der im Notfallplan vorgesehenen Massnahmen zu finanzieren. Die progressive Komponente entspricht einem Eigenmittelzuschlag ausgedrückt in Prozent der risikogewichteten Positionen gemäss Art. 33 Abs. 2 E-ERV und ist bis zur Auslösung des Notfallplans dauernd zu erfüllen. Die konkrete Höhe dieses Zuschlags wird gemäss Art. 123h E-ERV festgelegt.
Die progressive Komponente ist grundsätzlich vollumfänglich in Form von Wandlungskapital zu halten. Voraussetzung für dessen Anrechenbarkeit ist, dass die entsprechenden Kapitalinstrumente die Wandlung in hartes Kernkapital oder den Forderungsverzicht spätestens dann vorsehen, wenn das harte Kernkapital 5 Prozent der RWA unterschreitet. Mit dieser Regelung wird es den Banken ermöglicht, zur Erfüllung der auch für sie geltenden (Art. 123a E-ERV) allgemeinen Anforderungen das Wandlungskapital mit einem Trigger von 5.125% zu versehen und somit als AT1 (Art. 24 Abs. 1 Bst. e) auszugestalten.
Die für das Wandlungskapital vorgesehene Schwelle entspricht der Limite für das harte Kernkapital, bei welcher der Notfallplan zur Weiterführung systemrelevanter Funktionen im Falle drohender Insolvenz spätestens ausgelöst wird. Das durch die Wandlung entstehende harte Kernkapital erleichtert die Übertragung der systemrelevanten Funktionen auf einen selbständigen Rechtsträger im Krisenfall sowie die geordnete Sanierung oder Abwicklung der übrigen Teile des Konzerns und sollte damit im Rahmen des Gesamtkonzepts eines „internalisierten Notfallfonds“ zur Kapitalbeschaffung eine staatliche Kapitalisierung überflüssig machen.
Die Banken haben den Wunsch geäussert, die progressive Komponente statt mit Wandlungskapital zumindest teilweise auch mit CET1 füllen zu können. Um dem gerecht zu werden, zugleich aber das Konzept der progressiven Komponente als „internalisierter Notfallfonds“ nicht zu gefährden, wird in Absatz 3 Satz 2 ein sogenannter regulatorischer Filter eingebaut. Der Anteil des harten Kernkapitals, das zur Erfüllung der progressiven Komponente verwendet wird, wird isoliert, indem es nicht als hartes Kernkapital, sondern nur als Ergänzungskapital gilt. Auf diese Weise braucht die Auslösung des Notfallplans gemäss E-BankV (spätestens bei CET1 von 5% RWA) nicht variabel hochgesetzt zu werden, wenn CET1 statt Wandlungskapital eingesetzt wird. Der Filter erlangt Geltung in vielerlei Hinsicht: Das in der progressiven Komponente verwendete harte Kernkapital kann weder für die Berechnung der Kapitalquote zur Auslösung des Notfallplans, noch im Rahmen der Berichtspflichten und schliesslich auch nicht zur Deckung von Klumpenrisiken als solches anerkannt werden. Es kann auch zur Erfüllung der nach allgemeinen Regeln geltenden Eigenmittelanforderungen nicht als hartes Kernkapital, sondern lediglich als Ergänzungskapital (Tier 2) anerkannt werden.
6.4.5 Progressionssatz (Art. 123h E-ERV)
Die Höhe der progressiven Komponente wird durch den Progressionssatz bestimmt. Dieser setzt sich aus einem Zuschlag für den Grad der Systemrelevanz sowie Erleichterungen für Massnahmen zur Verbesserung der allgemeinen globalen Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzgruppe zusammen, sofern diese Massnahmen über den Nachweis eines Notfallplans zur Weiterführung systemrelevanter Funktionen hinausgehen.
Die Systemrelevanz einer Finanzgruppe und von Einzelinstituten wird insbesondere durch folgende zwei Faktoren bestimmt: (i) Marktanteil der Finanzgruppe im inländischen Kredit- und Einlagengeschäft sowie (ii) Grösse der Finanzgruppe. Die Grösse einer Finanzgruppe bestimmt sich anhand des Gesamtengagements gemäss Art. 123l.
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